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Finanzgericht Hamburg Urteil09.11.2011

Steuerschulden der Eltern – Kinder müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Zwangs­voll­streckung duldenGrund­s­tücks­über­tragung führt zu Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung gemäß Anfech­tungs­gesetz

Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangs­voll­streckung in diesen Grundbesitz dulden. Das hat das Hessische Finanzgericht bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Tochter, die im Jahre 2003 durch notariellen Vertrag von ihren Eltern ein Zweifa­mi­li­enhaus mit Grundstück im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge übertragen bekommen hatte. Die Eltern waren jeweils zu ½ Miteigentümer gewesen und behielten sich im Zuge der Übertragung ein Wohnungsrecht vor. Der Vater hatte zum Zeitpunkt der Grund­s­tücks­übergabe mehrere tausend Euro Steuerschulden. Nachdem das Finanzamt erfolglos gegen den Vater wegen dessen Steuerschulden die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, erließ es im Jahre 2006 gegenüber der Tochter einen so genannten Duldungs­be­scheid, mit dem es die Anfechtung der Grund­s­tücks­über­tragung wegen Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung erklärte. Die Klägerin habe die Vollstreckung in das Grundstück so zu dulden, als gehöre es noch zur Hälfte zum Vermögen ihres Vaters.

Klägerin hält Vorgehen des Finanzamtes für ermes­sen­feh­lerhaft

Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie mit dem Grundstück Verbind­lich­keiten in erheblicher Höhe und neben dem Wohnungsrecht zugunsten ihrer Eltern ein weiteres Wohnungsrecht zugunsten ihres Onkels übernommen habe. Das Grundstück sei damit wertaus­schöpfend belastet gewesen. Es fehle folglich an einer Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung. Das Finanzamt habe ermes­sens­feh­lerhaft gehandelt.

Übergabevertrag führt zur Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung im Sinne des Anfech­tungs­ge­setzes

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Übergabevertrag aus dem Jahre 2003 beinhalte eine unentgeltliche Leistung und habe zur Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung im Sinne des Anfech­tungs­ge­setzes geführt.

Zugunsten der Eltern begründetes Wohnungsrecht ist bei Wertberechnung außer Acht zu lassen

Das Grundstück sei auch nicht wertaus­schöpfend belastet gewesen. Denn der Gutach­ter­aus­schuss beim Amt für Bodenmanagement habe für das Grundstück einen Verkehrswert ermittelt, der deutlich über dem Wert der bestehenden Belastungen (Wohnungsrecht zugunsten des Onkels und durch das Grundstück gesicherte Darlehensvaluta) liege. Das zugunsten der Eltern begründete Wohnungsrecht sei wegen der hiermit verbundenen Gläubi­ger­be­nach­tei­ligung bei der Wertberechnung außer Acht zu lassen.

Finanzamt blieb keine andere weniger belastende Alternative zur Realisierung der Steueransprüche übrig

Schließlich habe das Finanzamt ermes­sens­feh­lerfrei gehandelt, weil es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und seine Ermes­sen­s­er­wä­gungen nach dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit ausgerichtet habe. Eine gleich geeignete und weniger belastende Alternative habe das Finanzamt zur Realisierung der Steueransprüche im Vergleich zum angefochtenen Duldungs­be­scheid nicht gehabt.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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