15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.01.2017

Eltern können Reisekosten zu ihrem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzenReisekosten stellen keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Eltern die Kosten, die ihnen durch Besuchsreisen zu ihrem im Ausland lebenden Kind entstanden sind, nicht als sogenannte außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Soldat und war in der Vergangenheit an verschiedenen Standorten tätig. Aus diesem Grund sind er und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach umgezogen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Familie in Frankreich. Danach erfolgte ein Umzug nach Deutschland. Eines der Kinder, und zwar die im Streitjahr (2013) 16 bzw. 17 Jahre alte Tochter der Kläger, verblieb in Frankreich (Straßburg), um nicht erneut die Schule wechseln zu müssen. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machten der Kläger und seine Ehefrau u.a. Aufwendungen für Besuchsfahrten nach Straßburg in Höhe von 719 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastungen geltend, die das beklagte Finanzamt allerdings nicht anerkannte.

Reisekosten sind typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung

Die dagegen erhobene Klage der Kläger blieb erfolglos. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Reisekosten nicht um außer­ge­wöhnliche, sondern um typische Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung handle, die bereits durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich (= Kinder­frei­betrag und Kindergeld) abgegolten seien. Denn eine räumliche Trennung zwischen Eltern und ihrem minderjährigen Kind sei nicht unüblich, z.B. wenn das Kind in einem Internat oder Heim untergebracht sei oder weil die Eltern getrennt lebten. Der Bundesfinanzhof habe bereits entschieden, dass Kosten, die ein nicht sorge­be­rech­tigter Elternteil für die Pflege des Eltern-Kind-Verhältnisses aufbringe, der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich ausreichend berücksichtigt seien. Das Gleiche - so das Finanzgericht - müsse auch für Eltern gelten, denen das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam zustehe bzw. die zusammen lebten und (gemeinsam oder getrennt) ihr im Ausland lebendes Kind besuchen würden.

Kontext der Entscheidung

Erläuterungen
"Außer­ge­wöhnliche Belastungen" i.S. des § 33 Abs. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) liegen vor, wenn einem Steuer­pflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuer­pflichtigen gleicher Einkom­mens­ver­hältnisse, gleicher Vermö­gens­ver­hältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen. Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwen­dungs­bereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Sie werden durch den Grundfreibetrag (vgl. § 32 a Abs. 1 EStG) und - soweit es sich um famili­en­be­dingte Aufwendungen handelt - durch die Regelungen des Famili­en­leis­tungs­aus­gleichs (Kinder­frei­betrag und Kindergeld) abgegolten. Zu den nicht außer­ge­wöhn­lichen Aufwendungen gehören in der Regel die Kosten für Fahrten, um nahe Angehörige zu besuchen, es sei denn, die Fahrten werden ausschließlich zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit unternommen.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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