Dokument-Nr. 2798
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Hessisches Finanzgericht Urteil20.02.2006
Besuch der Kinder von der Steuer als außergewöhnliche Belastung absetzenHessisches Finanzgericht hält Aufwendungen für die Kontaktpflege zu getrennt lebenden Kindern als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Wer als Vater oder Mutter nach der Trennung seine Kinder beim früheren Partner im Ausland besuchen möchte, kann die Reisekosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht allerdings noch aus.
Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs (z. B. Urteil vom 28.3.1996, Az.: III R 208/94, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I 1997, Seite 54) stellen Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht werden, keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar, weil sie durch die Regelungen des Kinderlastenausgleichs abgegolten seien.
Gegen diese Auffassung wandte sich der 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts in seinem unter der Geschäftsnummer 2 K 3058/04 ergangenen Urteil vom 20.2.2006. Geklagt hatte in diesem Verfahren ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau nach der Trennung zusammen mit den drei gemeinsamen Kinder, für die ihr das Sorgerecht zugesprochen wurde, in ihre Heimat Nordspanien zurückgekehrt war. Die Flugkosten für von ihm und den Kindern durchgeführte Reisen von und nach Spanien hatte der Kläger beim Finanzamt vergeblich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Das Hessische Finanzgericht entschied zugunsten des Klägers. Vor dem Hintergrund der Neuregelung des elterlichen Sorge- und Umgangsrechts durch das zum 1.7.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 könne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr gefolgt werden. In § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Pflicht zum Umgang mit Kindern konstituiert, unabhängig davon, welcher Elternteil das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. Daher seien bei einem nicht sorgeberechtigten Steuerpflichtigen Aufwendungen, die er für die Kontaktpflege zu seinen getrennt lebenden Kindern tätige, als zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anzusehen. Die Aufwendungen seien jedenfalls dann als außergewöhnlicher Belastung zu berücksichtigen, wenn der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder innehabende Elternteil ins Ausland übergesiedelt sei und deswegen beim anderen Elternteil erhebliche Reisekosten für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Umgangsund Kontaktpflegeverpflichtung anfielen, die er auch nicht anderweitig (z. B zivilrechtlich durch Minderung des Barunterhalts gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil) ausgleichen könne.
Da gegen die Entscheidung Revision eingelegt wurde, wird der Bundesfinanzhof (dortiges Az: III R 30/06) Gelegenheit haben, sich erneut mit dieser Problematik zu befassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.05.2006
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