15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.07.2014

Fuß­ball­schieds­richter sind nicht gewerbe­steuer­pflichtigTätigkeit als Fuß­ball­schieds­richter stellt keine Teilhabe an einem Marktgeschehen dar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Fuß­ball­schieds­richter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbe­steuer­pflichtige Tätigkeit ausübt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußba­ll­schieds­richter sowohl bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u.a. Weltmeis­ter­schaften, Europa­meis­ter­schaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schieds­rich­ter­tä­tigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) erzielen würden. Das Finanzamt ging dementsprechend von gewer­be­steu­er­pflichtigen Gewinnen des Klägers aus.

Nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhob der Kläger Klage.

Fußba­ll­schieds­richter werden nicht "am Markt" tätig

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Klägers und gab der Klage statt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Kläger mit seinen Einkünften als Fußba­ll­schieds­richter nicht der Gewerbesteuer unterliege, weil er sich nicht - wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich - am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr beteiligt habe. Er sei nicht "am Markt" tätig geworden, da ein "Markt" für Fußba­ll­schieds­richter nicht existiere. Fußba­ll­schieds­richter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europa­meis­ter­schaften usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen - nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) - Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe für einen Fußba­ll­schieds­richter von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines "Marktes", nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung. Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb. Insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Fußba­ll­schieds­richters grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennis­schieds­richters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen - als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden - Turnier­ver­an­staltern beauftragt werde.

Schiedsrichter werden nicht in markttypischer Weise, sondern in "streng reglementiertem und nach außen geschlossenen System" tätig

Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch im Übrigen nicht dem Bild einer unter­neh­me­rischen Marktteilnahme. So müsse ein Fußba­ll­schieds­richter seine Vergütung nicht - wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich - mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwand­s­ent­schä­di­gungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zustän­dig­keits­bereich des DFB z.B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls die Ansicht des Klägers bestätige, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem "streng reglementierten und nach außen geschlossenen System" tätig würden. Anders als die meisten "normalen" Gewer­be­trei­benden benötige ein Fußba­ll­schieds­richter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäfts­betrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus könne er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.

Die Finanz­ver­waltung hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz inzwischen Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. X B 123/14).

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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