Nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) sind bestimmte mit Sport in engem Zusammenhang stehende Dienstleistungen, die den Personen, die den Sport ausüben, von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden, von der Mehrwertsteuer befreit.
Der Canterbury Hockey Club und der Canterbury Ladies Hockey Club stellen mehrere Hockeymannschaften. Ihre Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag an die Vereine, die Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit sind.
Die Hockey Clubs sind ihrerseits Mitglieder von England Hockey, einer Einrichtung ohne Gewinnstreben, die die Förderung und Entwicklung des Hockeysports in England zum Ziel hat. Die Vereine zahlen Mitgliedsbeiträge an England Hockey. Als Gegenleistung erbringt sie ihren Mitgliedern bestimmte Dienstleistungen, und zwar ein System der Vereinsakkreditierung, Kurse für Trainer, Schiedsrichter, Lehrer und Jugendliche, ein Netzwerk von Hockeyförderstellen, Möglichkeiten des Zugangs zu staatlichen Mitteln und Geldern der Lotterie, Beratung im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren, Vereinsverwaltungsdienste und Versicherungsschutz für Vereine sowie die Organisation von Mannschaftsturnieren.
Die Commissioners for H. M. Revenue and Customs, die britischen Steuerbehörden, teilten England Hockey mit, dass auf die Mitgliedsbeiträge, die sie erhebe, Mehrwertsteuer abzuführen sei. Da die Hockey Clubs keine Sport ausübenden Personen seien, fielen diese Dienstleistungen nicht unter den Befreiungstatbestand.
Die Vereine legten gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ein. Der mit der Sache befasste High Court of Justice fragt den Gerichtshof, ob der Ausdruck "Personen" im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung auch juristische Personen und Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit erfasst oder sich nur auf natürliche Personen bezieht.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Steuerbefreiung nicht nur auf bestimmte Arten von Sport anwendbar ist, sondern sich auf den Sport im Allgemeinen bezieht, was auch Sportarten umfasst, die von Einzelnen notwendigerweise in Zusammenschlüssen von Personen oder in Sportvereinen ausgeübt werden. Die Ausübung von Sport innerhalb einer solchen Struktur bringt es aus praktischen, organisatorischen und administrativen Gründen im Allgemeinen mit sich, dass der Einzelne nicht selbst die Dienstleistungen organisiert, die für die Sportausübung unerlässlich sind, sondern dass der Sportverein diese Leistungen organisiert und erbringt, wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Sportplatzes oder eines Schiedsrichters. Würde daher die Steuerbefreiung dahin ausgelegt, dass sie verlangt, dass die Dienstleistungen natürlichen Personen zu erbringen sind, die den Sport in einem Sportverein ausüben, liefe dies darauf hinaus, dass eine große Zahl von Dienstleistungen automatisch und unweigerlich von dieser Steuerbefreiung ausgeschlossen wäre. Ein derartiges Ergebnis liefe dem Ziel zuwider, das mit der Steuerbefreiung verfolgt wird und das darin besteht, diese Steuerbefreiung tatsächlich den Dienstleistungen zugutekommen zu lassen, die Sport ausübenden Einzelpersonen erbracht werden. Außerdem stünde eine solche Auslegung nicht in Einklang mit dem dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität.
Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Steuerbefreiung zur Gewährleistung ihrer wirksamen Anwendung dahin auszulegen ist, dass Dienstleistungen, die u. a. im Rahmen von Sportarten erbracht werden, die in Personenzusammenschlüssen oder in Sportvereinen ausgeübt werden, grundsätzlich unter die Mehrwertsteuerbefreiung fallen können. Er hebt jedoch hervor, dass die Dienstleistungen drei Bedingungen erfüllen müssen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen:
o Sie müssen von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht werden,
o sie müssen mit dem Sport in engem Zusammenhang stehen und für seine Ausübung unerlässlich sein, und
o die tatsächlichen Begünstigten dieser Leistungen müssen die Personen sein, die den Sport ausüben.
Dienstleistungen, die diese Kriterien nicht erfüllen, insbesondere solche für Sportvereine und deren Betrieb, wie z. B. Beratungen im Bereich des Marketings und der Gewinnung von Sponsoren, können nicht von der Steuer befreit werden.
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass Dienstleistungen, die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden, von der Befreiung ausgeschlossen sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die von England Hockey den Hockey Clubs erbrachten Dienstleistungen diese Bedingungen erfüllen.