21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.12.2017

Fußball­schieds­richter ist steuerrechtlich als Gewer­be­trei­bender tätigFestsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für im Ausland erzielte Einkünfte gerechtfertigt

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Fußball­schieds­richter steuerrechtlich als Gewer­be­treibende tätig sind, die bei internationalen Einsätzen auch nicht am jeweiligen Spielort eine Betriebsstätte begründen. Dies rechtfertigt die Festsetzung (nationaler) Gewerbesteuer auch für die im Ausland erzielten Einkünfte. Diesem nationalen Besteu­e­rungsrecht stehen abkom­mens­rechtliche Hürden (hier: sogenannte Sport­ler­be­steuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) nicht entgegen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in den Streitjahren (2001 bis 2003) als Fußba­ll­schieds­richter sowohl im Inland als auch im Ausland tätig. Er leitete neben Spielen der Fußball-Bundesliga u.a. Spiele im Rahmen einer von der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) veranstalteten Weltmeis­ter­schaft sowie - jeweils von der Union of European Football Associations (UEFA) durchgeführt - der Qualifikation zu einer Europa­meis­ter­schaft, der UEFA Champions-League und des UEFA Cup. Mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Gewerbesteuer war er beim Finanzgericht erfolgreich.

Schieds­rich­ter­tä­tigkeit begründet steuerrechtlich Gewerbebetrieb

Der Bundesfinanzhof entschied zum Nachteil des Klägers. Die Schieds­rich­ter­tä­tigkeit begründet steuerrechtlich einen Gewerbebetrieb, weil eine selbständige nachhaltige Betätigung vorliegt, die in Gewinn­er­zie­lungs­absicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaft­lichen Verkehr unternommen wird. Dabei folgt die Selbständigkeit daraus, dass ein Schiedsrichter bei der Einkünf­teer­zielung auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist und Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative entfalten kann; ein "Anstel­lungs­ver­hältnis" liegt nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird. Jedenfalls besteht während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungs­be­fugnis eines Verbands. Nicht zuletzt entspricht die Tätigkeit des Klägers ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unter­neh­me­rischen Marktteilnahme; die Anzahl der Vertragspartner ist hierbei unerheblich. Deshalb kann sich aus Sicht des Bundes­fi­nanzhofs bereits die Schieds­rich­ter­tä­tigkeit für einen (einzigen) Landes- oder Nationalverband (wie etwa den Deutschen Fußball-Bund e.V.) bei der gebotenen Gesamt­be­trachtung als unter­neh­me­rische Marktteilnahme darstellen.

Einzige Betriebsstätte des Schiedsrichters ist inländische Wohnung als Ort der "Geschäfts­leitung"

Der Bundesfinanzhof macht auch deutlich, dass der Kläger nur eine einzige Betriebsstätte hatte, nämlich in seiner inländischen Wohnung als Ort der "Geschäfts­leitung". An den Spielorten (in der jeweiligen Schieds­rich­ter­kabine) unterhält er hingegen keine "feste Geschäft­s­ein­richtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient" und damit auch keine Betriebsstätte. Schließlich ist das innerstaatliche (nationale) Besteu­e­rungsrecht auch nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung ausgeschlossen. Auch wenn sich der Fußba­ll­schieds­richter (im Gegensatz zu Schiedsrichtern mancher anderer Sportarten) bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit "als Sportler" aus; zwar wird seine Tätigkeit von den Zuschauern des Fußballspiels wahrgenommen, sie ermöglicht aber lediglich anderen Personen (den Spielern), diesen sportlichen Wettkampf zu bestreiten. Damit ist die Besteuerung abkom­mens­rechtlich nicht dem (ausländischen) Tätigkeitsstaat vorbehalten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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