22.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.02.2012

Einkünfte eines Fußball-Natio­nal­spielers aus Vermarktung der Fußball-Natio­nal­mann­schaft durch den DFB unterliegen der GewerbesteuerWerbeeinnahmen sind nicht Teil des über den Verein bezogenen Arbeitslohns

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Einkünfte eines Fußball-Natio­nal­spielers, die er aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Natio­nal­mann­schaft durch den DFB erzielt, der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger war sowohl Lizenzspieler eines Vereins der Fußball-Bundesliga als auch Mitglied der deutschen Fußball-Natio­nal­mann­schaft. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, auf Verlangen des DFB als Nationalspieler tätig zu werden. Daneben verpflichtete der Kläger sich gegenüber dem DFB schriftlich, bei Spielen und Lehrgängen der Natio­nal­mann­schaft die vom DFB gestellte Sportkleidung - mit Werbeaufdrucken - zu tragen, sowie an Werbeterminen mit der Natio­nal­mann­schaft teilzunehmen. Hierfür erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung seiner Natio­nal­mann­schaft erzielte.

Finanzamt sieht Einnahmen des Fußballers als gewerbliche Einnahmen an

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Werbeeinnahmen seien Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns. Demgegenüber sah das Finanzamt die Einnahmen als gewerblich an. Dies hatte zur Folge, dass neben der Einkommensteuer noch Gewerbesteuer zu entrichten war.

BFH bejaht Vorliegen von "Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative" und "Unter­neh­mer­risiko"

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nunmehr bestätigt. In steuer­recht­licher Hinsicht unterscheiden sich Gewer­be­treibende von Arbeitnehmern dadurch, dass sie mit "Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative" und "Unter­neh­mer­risiko" handeln. Die Unter­neh­me­r­i­n­i­tiative des Natio­nal­spielers hat der Bundesfinanzhof darin gesehen, dass er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in eine betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert war und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, noch hinreichend frei war. Das Unter­neh­mer­risiko konnte bejaht werden, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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