22.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.04.2010

Einkünfte aus Promotion für DFB unterliegen der GewerbesteuerTeilnahme an Veranstaltungen des DFB sind als gewerblich, selbstständige Tätigkeiten anzusehen

Ein Fußba­ll­na­ti­o­nal­spieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, ist gewerblich tätig und die hieraus erzielten Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Profifußballer bei einem Bundes­li­ga­verein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Natio­nal­mann­schaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nicht­selbst­ständiger Arbeit und damit als nicht gewer­be­steu­er­pflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbands­s­tatuten verpflichtet sei, ihn für die Natio­nal­mann­schaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeits­ver­trages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Natio­nal­mann­schaft zu verzichten.

Fußballer war gewerblich, insbesondere selbstständig tätig

Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen.

Fußballer war nicht zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet

Demgegenüber sei er weder aufgrund des Arbeits­ver­hält­nisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grund­la­gen­ver­trages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Natio­nal­mann­schaft zu erhalten, nicht die freie Willen­s­ent­scheidung des Klägers überlagert.

Quelle: ra-online, Finanzgericht Münster

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