Dokument-Nr. 17302
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.08.2013
Kosten für ein Seminar "Meditativer Tanz" keine vorweggenommenen BetriebsausgabenKonzept zum Erzielen positiver Einkünfte durch Veranstaltung von eigenen Tanz-Seminaren muss plausibel dargelegt werden
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Seminargebühren für "Meditatives Tanzen" nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar "Meditatives Tanzen" in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten in Höhe von 170 Euro machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten.
Privates Interesse an Veranstaltung spielte nur eine untergeordnete Rolle
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhob. Er machte geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten in Höhe von 1.200 Euro entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Kläger kann Plan zur Erzielung von Einkünften mit eigenen Tanzkursen nicht plausibel darlegen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2013
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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