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Bundesfinanzhof Urteil18.09.2007

BFH zum Abzug von Bewir­tungs­kosten für freie Mitarbeiter bei SchulungenNur 70 % abziehbar

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungs­ver­an­staltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handels­ver­treter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungs­ver­an­stal­tungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewir­tungs­kosten angesehen und den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewir­tungs­aufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäfts­partner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugs­be­schränkung erfasst.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/07 des BFH vom 19.12.2007

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungs­ver­an­staltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewir­tungs­aufwand der Abzugs­be­schränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

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