18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil18.09.2007

BFH zum Abzug von Bewir­tungs­kosten für freie Mitarbeiter bei SchulungenNur 70 % abziehbar

Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungs­ver­an­staltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind.

Im konkreten Fall setzte ein Hersteller von Metallwaren zum Vertrieb seiner Produkte Fachberater und Handels­ver­treter ein, die freiberuflich für ihn tätig wurden. Für diesen Personenkreis führte er ganztägige Schulungs­ver­an­stal­tungen durch, bei denen die Teilnehmer auf seine Kosten verpflegt wurden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzamts, das die Aufwendungen für die Verpflegung als von § 4 Abs. 5 EStG erfasste Bewir­tungs­kosten angesehen und den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug entsprechend gekürzt hatte. Er entschied, dass Bewir­tungs­aufwand nur dann unbeschränkt abziehbar sein könne, wenn ein Unternehmer seine Arbeitnehmer bewirte. Die Bewirtung selbstständig tätiger Geschäfts­partner werde hingegen von der gesetzlichen Abzugs­be­schränkung erfasst.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/07 des BFH vom 19.12.2007

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2

Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungs­ver­an­staltung an dieser Veranstaltung teilnehmende Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, so unterliegt der Bewir­tungs­aufwand der Abzugs­be­schränkung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5342

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI