21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil14.10.2015

Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer in Münster rechtmäßigSatzung zur Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer mit höherrangigem Landesrecht vereinbar

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat die Klage eines mit Nebenwohnsitz in Münster gemeldeten Klägers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer durch die Stadt Münster gewendet hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer durch die Stadt Münster gewendet. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die in der betreffenden Satzung der Stadt Münster bestimmte Zweit­woh­nungs­steuer verfas­sungs­widrig sei. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entstünde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnah­me­stei­gerung unzuläs­si­gerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die Wählerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl geknüpften Finanz­zu­wei­sungen zu erhöhen. Auch werde der Zweit­woh­nungs­inhaber gegenüber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerecht­fertigt benachteiligt. Der Kläger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimat­ver­bun­denheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in Münster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweit­woh­nungs­steuer in Münster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Heimat und Herkunft. Schließlich sei er nicht zweit­woh­nungs­steu­er­pflichtig. Seine Wohnung in Münster könne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.

Zweit­woh­nungs­steuer ist örtliche Aufwandsteuer

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Satzung der Stadt Münster über die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer vom 8. Dezember 2010 mit höherrangigem Landesrecht vereinbar sei und auch den an sie zu stellenden verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen entspreche. Bei der Zweit­woh­nungs­steuer handele es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Hiermit werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein solcher besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zum Ausdruck bringe. Damit komme es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade für Zweitwohnungen ausgleichen solle. Die Steuer sei nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnah­me­er­zielung durch die Gemeinde angelegt. Eine darüber hinausgehende Zweckverfolgung sei rechtlich unschädlich. Das gelte insbesondere für ein mit der Steuer möglicherweise ergänzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen.

Als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle Besteu­e­rungs­vor­aus­set­zungen

Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kläger könne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweit­woh­nungs­steuer für eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung stehe dem nicht entgegen. Die Satzung sei auch rechts­feh­lerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in Münster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erfülle die Besteu­e­rungs­vor­aus­set­zungen. Dabei komme es nicht auf die Qualität seiner melde­recht­lichen Hauptwohnung an. Sein Vorbringen, er habe seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sei rechtlich unerheblich. In der ober- und höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit den sogenannten "Kinder­zim­mer­fällen" von Studierenden geklärt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tatsächliche Verfü­gungs­be­fugnis für die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuer­pflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe. Damit erkläre der Steuer­pflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohn­mög­lichkeit vorwiegend nutze und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbedürfnis abgedeckt werde. Sollte dies unzutreffend sein, wäre eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt sei, sei die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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