21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil05.08.2011

Bayerischer VGH: Zweit­woh­nungs­steuer bei gleichzeitiger Nutzung als Erst- und Zweitwohnung nicht zu beanstandenSteuerbescheid entspricht Anforderungen des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes

Ist ein Miteigentümer einer Zweitwohnung zugunsten beruflich bedingter Zweitwohnungen von der Zweit­woh­nungs­steuer befreit, kann der andere Miteigentümer der Wohnung dennoch zur Zweit­woh­nung­steuer herangezogen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war von 1997 bis 2009 zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte Miteigentümer einer Doppel­haus­hälfte in München. Beide Eheleute haben ihre Hauptwohnung im Allgäu und sind in München mit Nebenwohnung gemeldet. Die Ehefrau des Klägers wurde von der Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht aufgrund eines Ausnah­me­tat­be­stands in der Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Landes­hauptstadt zugunsten beruflich bedingter Zweitwohnungen von Verheirateten befreit. Der Kläger aber wurde mit Bescheid vom 3. April 2009 zur Zweitwohnungssteuer herangezogen, wobei der Steuer­be­rechnung mit 29 qm die Hälfte der geschätzten Wohnfläche einer durch­schnitt­lichen Zweitwohnung zu Grunde gelegt wurde.

VG hebt Bescheid zur Zweit­woh­nungs­steuer auf – Dagegen gerichtete Berufung der Landes­hauptstadt erfolgreich

Nachdem das Verwal­tungs­gericht München auf die Klage des Mannes hin den Bescheid mit Urteil vom 29. April 2010 aufgehoben hatte, legte die Landes­hauptstadt mit Erfolg Berufung zum Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof ein, der die erstin­sta­nzliche Entscheidung aufhob und die Klage abwies.

Einbeziehung in unein­ge­schränkte Steuerpflicht vom steuerlichen Anknüp­fungspunkt folgerichtig

In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Steuerbescheid den Anforderungen des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entspreche. Im Gegensatz zur Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts sei kein eigener Steuermaßstab erforderlich, wenn mehrere Personen eine Wohnung zu ihrer persönlichen Lebensführung inne hätten, aber diese Wohnung nicht für alle von ihnen eine Zweitwohnung sei oder eine von ihnen von der Zweit­woh­nungs­steuer befreit sei. Bei der Zweit­woh­nungs­steuer spiele es keine Rolle, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand, der mit dem Halten der Zweitwohnung zu Ausdruck komme und alleiniger Anknüp­fungspunkt der Steuer sei, finanziert werde. Die Einbeziehung des Klägers in die unein­ge­schränkte Steuerpflicht sei vom steuerlichen Anknüp­fungspunkt des für die persönliche Lebensführung getriebenen Aufwands her gesehen folgerichtig. Eine räumliche oder zeitliche Einschränkung der Nutzungs­mög­lichkeit der Zweitwohnung schließe die Belastung mit der vollen Jahressteuer nur bei einem eklatanten Missverhältnis aus. Dafür lägen jedoch beim Kläger keine Anhaltspunkte vor.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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