21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.05.2007

Auch Zweitwohnung, die der Trennung vor einer Scheidung dient, unterliegt der Zweit­woh­nungs­steuerAnlass für die Nutzung ist unerheblich

Auch eine Zweitwohnung, die während der Trennungszeit vor der Scheidung genutzt wird, kann mit der Zweit­woh­nung­steuer belastet werden. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Bielefelders auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Minden abgelehnt, mit dem die Klage gegen einen Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheid der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2003 abgewiesen worden war.

Der Kläger ist Miteigentümer eines Einfa­mi­li­en­hauses in Bielefeld, das melderechtlich seine Hauptwohnung ist. Tatsächlich bewohnt er eine knapp 45 qm große ebenfalls in Bielefeld gelegene Mietwohnung, weil er sich von seiner Frau getrennt hat und die Scheidung der Ehe in Betracht zieht. Im Oktober 2003 zog die Stadt Bielefeld den Kläger aufgrund der städtischen Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung für die Zweitwohnung zu einer Jahressteuer von 216,-- Euro heran. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Minden ab. Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger beim Oberver­wal­tungs­gericht die Zulassung der Berufung im wesentlichen mit der Begründung, die Zweit­woh­nungs­steuer bedeute für ihn eine unzulässige "Doppel­be­steuerung", weil er weiterhin alle für die Hauptwohnung anfallenden Abgaben entrichte; außerdem diene die Zweitwohnung der räumlichen Trennung von seiner Ehefrau, um die für eine etwaige Ehescheidung notwendige Trennungszeit zu erreichen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Solange der Kläger neben seiner Hauptwohnung in Bielefeld eine Zweitwohnung unterhalte, unterliege er der von der Stadt Bielefeld eingeführten Zweit­woh­nungs­steuer. Dass er wegen der Trennung von seiner Ehefrau die Hauptwohnung nicht, sondern nur die Zweitwohnung nutze, sei unerheblich. Selbst wenn die Trennung von seiner Ehefrau schon endgültig wäre, dürfte die Zweit­woh­nungs­steuer erhoben werden, solange er mit einer Haupt- und einer Nebenwohnung melderechtlich erfasst sei. Er könne der Zweit­woh­nungs­steuer entgehen, wenn er die jetzige Nebenwohnung zu seiner Hauptwohnung mache. Es sei anerkannt, dass mit der Zweit­woh­nungs­steuer neben der Einnah­me­er­zielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden dürften. So dürfe auch die Motivation gefördert werden, sich im melderechtlich zulässigen Rahmen zur Verlegung des Erstwohnsitzes zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.2007

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