21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.04.2000

Zweit­woh­nungs­steuer auch für berufsbedingte Nebenwohnung zulässig

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Zweit­woh­nungs­steuer für eine Wohnung, die er an seinem Beschäf­ti­gungsort gemietet hat, um von ihr aus werktags seine Arbeitsstelle zu erreichen, während er an den Wochenenden und den arbeitsfreien Tage in seiner Familienwohnung an einem anderen Ort wohnt.

Seine Klage gegen den Steuerbescheid hatte im Berufungs­ver­fahren Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht hatte den Steuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, als sogenannte Aufwandsteuer könne die Zweit­woh­nungs­steuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für eine zusätzliche Wohnung zum persönlichen Lebensbedarf erfassen. Eine reine "Erwerbswohnung" stelle keinen in diesem Sinn besonderen Aufwand dar, der eine besondere Leistungs­fä­higkeit ausdrücke. Ihre Anmietung sei nicht Einkom­mens­ver­wendung für den persönlichen Lebensbedarf, wie etwa bei einer Ferienwohnung, sondern diene allein der Einkom­men­s­er­zielung.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat auf die Revision der beklagten Stadt hin die Klage gegen den Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheid abgewiesen. Zur Begründung wird - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts - darauf abgestellt, daß es allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit ankomme. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der wertenden Berück­sich­tigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen. Deshalb sei die beklagte Stadt durch Bundesrecht nicht gehindert, auch für eine sog. Erwerbswohnung eine Zweit­woh­nungs­steuer zu erheben.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 12/00 des BVerwG vom 12.04.2000

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