23.11.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil13.06.2013

Auch "Gartenhütte" kann Zweit­woh­nungs­steuer unterliegenZweitwohnung erfordert für Steuererhebung keine besondere Ausstattung oder komplette Infrastruktur

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Erhebung einer Zweit­woh­nungs­steuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die Klägerin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war. Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen ich ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10 % des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung "jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Famili­en­mit­glieder innehat".

Blockhaus kann mangels Schlafplatz und Bad nicht als Zweitwohnung genutzt werden

Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlaf­mög­lichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.

Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt ist weit auszulegen

Das Verwal­tungs­gericht Gießen entschied, dass die Nutzung des Blockhauses als Gartenhütte für die Erhebung von Zweit­woh­nungs­steuer ausreiche. Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg sei weit auszulegen. Eine Zweitwohnung erfordere keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur. Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfülle die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Strom­an­schlusses, einer Wasser­ver­sorgung, einer Küchennische und einer Toilette.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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