23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.07.2008

Zweit­woh­nungs­steu­er­pflicht gilt auch für Dauercamper

Auch Dauercamper müssen Zweit­woh­nungs­steuer zahlen. Das hat der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden. Das Gericht wies die Klages eines Campers ab.

Mit Berufungsurteil vom 18. Juli 2008 hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof einen von einem Dauercamper angefochtenen gemeindlichen Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheid als rechtmäßig angesehen und die gegen den Bescheid erhobene Klage abgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Dauercamper auf einem Campingplatz im Gebiet der beklagten Gemeinde (hier: Schwangau), den er ganzjährig nutzt. Er war von der Gemeinde zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweit­woh­nungs­steuer in der niedrigsten Stufe von 120,--EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre "Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe" mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.

Bescheid ist rechtmäßig

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof führt aus, dass die Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung der Gemeinde Schwangau stelle eine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstelle. Die Revision gegen dieses Urteil sowie gegen eine am selben Tag ergangene Paral­le­l­ent­scheidung (Az. 4 BV 07.844) ist nicht zugelassen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.07.2008

der Leitsatz

Zweit­woh­nung­s­teu­er­sat­zungen, die ortsfeste Campingwagen in den Steuer­ge­genstand einbeziehen, unterliegen nicht der Genehmigungs- und Zustim­mungs­pflicht des Art. 2 Abs. 3 KAG.

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