21.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil28.02.2007

Keine Zweit­woh­nungs­steuer für Dauercamper

Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hat der Klage eines Dauercampers gegen die Gemeinde Schwangau wegen Heranziehung zur Zweit­woh­nungs­steuer stattgegeben.

Nach der Satzung der Gemeinde wird die Zweit­woh­nungs­steuer in der niedrigsten Stufe von 120,--EUR auch von Dauercampern erhoben, die ihre "Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe" mehr als 6 Monate nicht oder nur unerheblich fortbewegen.

Ausschlaggebend für den Ausgang des Verfahrens war, dass das Gericht die Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung insoweit als nichtig ansah, als darin Campingwagen etc. ohne weiteres Wohnungen gleichgestellt und als solche behandelt werden.

Nicht ausschlaggebend für die Entscheidung war die gleichzeitige Erhebung von Kurbeiträgen neben der Zweit­woh­nungs­steuer, was vom Kläger wegen der Doppelbelastung gleichfalls gerügt, aber vom Gericht für zulässig erachtet worden ist.

Der Gesetzgeber hat zwar im Jahr 2004 die Satzungen über Zweit­woh­nungs­steuer von der Genehmigung durch die Rechts­auf­sichts­behörde und der Zustimmung durch das Bayerische Staats­mi­nis­terium des Innern freigestellt. Die Abgabe auf Campingwagen etc. stellt aber eine andere, neue Art von Aufwandssteuer dar, die von der Genehmigungs- und Zustim­mungs­pflicht nicht befreit ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 28.02.2007

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