Im konkreten Fall hatte sich ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Kläger, der seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz in der Mitgliedsgemeinde Lembruch der Samtgemeinde Lemförde am Dümmer See abstellt, dagegen gewandt, dass ihn die beklagte Samtgemeinde hierfür zu einer Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 50,- DM herangezogen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen, dass auch mit dem Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungsteuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass - zumindest einfach ausgestattete - Wohnwagen nicht mit einer Kochgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sind. Denn im Zweitwohnungsteuerrecht steht nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann, und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Da Steuergegenstand der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung ist, liegt es näher, für den Wohnungsbegriff die melderechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Danach sind Wohnwagen dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung der ortsfesten Wohn- und Campingwagen, u.a. im Hinblick auf Kochgelegenheit, Trinkwasser, Abwasser und Strom, reicht es aus, dass diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze für das ganzjährige Camping geeignet sind. Insoweit ist ein ortsfester Wohnwagen auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen seiner einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage ebenfalls nicht ganzjährig genutzt werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 12.07.2007