23.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil11.07.2007

Zweit­woh­nung­steuer darf auch für "Dauercamping" erhoben werdenWohnwagen ist Wohnung, wenn er nur gelegentlich bewegt wird

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat festgestellt, dass die Erhebung einer Zweit­woh­nung­steuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, nicht zu beanstanden ist. Eine derartige Besteuerung des "Dauercamping" findet bisher schon in baden-württem­ber­gischen, bayerischen, nordrhein-westfälischen und sächsischen Gemeinden sowie - mit gewissen Modifizierungen - in schleswig-holsteinischen Gemeinden statt.

Im konkreten Fall hatte sich ein in Nordrhein-Westfalen wohnhafter Kläger, der seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz in der Mitglieds­ge­meinde Lembruch der Samtgemeinde Lemförde am Dümmer See abstellt, dagegen gewandt, dass ihn die beklagte Samtgemeinde hierfür zu einer Zweit­woh­nung­steuer für das Jahr 2001 in Höhe von 50,- DM herangezogen hatte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Verwal­tungs­gericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat sich der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen, dass auch mit dem Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweit­woh­nung­steuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass - zumindest einfach ausgestattete - Wohnwagen nicht mit einer Kochgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sind. Denn im Zweit­woh­nung­s­teu­errecht steht nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann, und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Da Steuer­ge­genstand der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung ist, liegt es näher, für den Wohnungsbegriff die melde­recht­lichen Bestimmungen heranzuziehen. Danach sind Wohnwagen dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Hinsichtlich der Ver- und Entsorgung der ortsfesten Wohn- und Campingwagen, u.a. im Hinblick auf Kochgelegenheit, Trinkwasser, Abwasser und Strom, reicht es aus, dass diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze für das ganzjährige Camping geeignet sind. Insoweit ist ein ortsfester Wohnwagen auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen seiner einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage ebenfalls nicht ganzjährig genutzt werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 12.07.2007

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