18.10.2024
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Bayerischer Verfassungsgerichtshof Urteil19.06.2009

Bayerischer Verfas­sungs­ge­richtshof: Zweit­woh­nungsstuer für Wohnwagen rechtmäßigZweit­woh­nungs­steuer ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandende Aufwandssteuer

Die Erhebung einer Zweit­woh­nung­steuer für Dauercamper verstößt nicht gegen die Bayerische Verfassung. Die entschied der Bayerische Verfas­sungs­ge­richtshof.

Gegenstand des Popula­r­kla­ge­ver­fahrens waren gemeindliche Satzungs­be­stim­mungen, wonach für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen und Wohnschiffe, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden, eine Steuer von 40 € jährlich erhoben wird.

Steuer für Dauercamper deutlich niedriger als für Zweitwohnungen in Gebäuden

Nach Auffassung des Verfas­sungs­ge­richtshofs ist die Erhebung einer Zweit­woh­nung­steuer für Dauercamper von der Ermäch­ti­gungs­grundlage des Art. 3 Abs. 1 Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz (KAG) gedeckt. Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Zweit­woh­nung­steuer ist eine solche Aufwandsteuer, die der Erzielung von Einnahmen für die Gemeinde dient. Es ist verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Steuer nicht nur auf Zweitwohnungen in Gebäuden, sondern auch von Dauercampern erhoben wird. Der Steuersatz von 40 € im Jahr für Dauercamper setzt sich hinreichend deutlich von den (höheren) Steuersätzen für Zweitwohnungen in Gebäuden ab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VerfGH vom 22.06.2009

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