18.10.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil25.01.2017

Dauerwohnen auf dem Campingplatz ist unzulässigBaunutzungs­verordnung lässt gleich­be­rechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen im Baugebiet nicht zu

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass das Dauerwohnen auf dem Campingplatz Drage/Stove unzulässig ist. Gleichzeitig erklärte das Gericht damit die 3. Änderung des Bebauungsplans "Campingplatz Drage/Stove", der ein Nebeneinander von vorübergehendem und dauerhaftem "Wohnen in der touristischen Gemeinschaft" ermöglichen sollte, für unwirksam.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bebauungsplan "Campingplatz Drage/Stove" erfasst einen Teil eines großen Camping­platz­ge­ländes an der Elbe. Bereits bisher waren dort Wochenendhäuser zulässig; in der Vergangenheit wurde das Gebiet aber zunehmend auch zum dauerhaften Wohnen genutzt. Der Bebauungsplan sollte diese Nutzung legalisieren und ein Nebeneinander von vorübergehendem und dauerhaftem "Wohnen in der touristischen Gemeinschaft" ermöglichen. Dagegen wandte sich die Antragstellerin, die einen gesteigerten Zu- und Abfahrtsverkehr vor ihrem an der Zufahrtsstraße zum Platz gelegenen Wohnhaus befürchtete.

Eilantrag gegen Bebauungsplan zunächst erfolglos

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hatte einen Eilantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 noch abgelehnt, da ihr ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zumutbar und die Fehler­haf­tigkeit des Plans nicht offensichtlich sei. Dem Rechtsmittel in der Hauptsache hat er nun stattgegeben.

OVG erklärt Bebauungsplan für unwirksam

Eine Rechts­ver­letzung der Antragstellerin hält das Oberver­wal­tungs­gericht nicht für ausgeschlossen, was für die Zulässigkeit ihres Antrags ausreicht. In der Sache sei der Plan vor allem deshalb unwirksam, weil die Baunut­zungs­ver­ordnung die gleich­be­rechtigte Mischung von Ferienhäusern und Gebäuden zum dauerhaften Wohnen in einem Baugebiet nicht zulasse. Eine solche Mischung sehe der Plan aber vor. Daran ändere auch der Versuch nichts, mit dem "integrierten Wohnen in der touristischen Gemeinschaft" eine neue Wohnform zu definieren, für die die der Baunut­zungs­ver­ordnung zu entnehmende Beschränkung nicht gelte.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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