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Dokument-Nr. 9885

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil11.06.2010

Zweit­woh­nungs­steuer auch bei Eigen­nut­zungs­mög­lichkeit von 14 TagenEigentümer darf jedoch nur mit anteiligem Jahressteu­er­betrag belastet werden

Gemeinden dürfen auf Basis des Bayerischen Kommu­na­l­ab­ga­ben­ge­setzes per Satzung auch eine Steuer auf Zweitwohnungen in ihrem Gebiet bei einer Eigennutzung von nur 14 Tagen erheben. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten Eigentümer von Zweitwohnungen gegen Zweit­woh­nungs­steu­er­be­scheide des Marktes Bodenmais. Die Eigentümer hatten zur Vermietung ihrer Wohnungen an Touristen eine zentrale Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegründet, und sich dabei verpflichtet, ihre Wohnungen nur an höchstens 14 Tagen im Jahr selbst zu nutzen. Sie argumentierten im gerichtlichen Verfahren unter anderem damit, dass die Satzung des Marktes Bodenmais rechtswidrig sei, weil eine Besteuerung auch im Fall einer so kurzen Eigennutzung vorgesehen sei.

Auch bei beschränkter Eigennutzung kann von besonderem Aufwand für persönliche Lebensführung ausgegangen werden

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hielt jedoch im Ergebnis die Zweit­woh­nungs­steu­er­satzung des Marktes Bodenmais für rechtmäßig. Auch bei einer auf 14 Tage pro Jahr beschränkten Eigennutzung könne eine Gemeinde noch vom Innehaben einer Zweitwohnung als besonderem Aufwand für die persönliche Lebensführung des Eigentümers ausgehen. Allerdings dürfe in diesem Fall - ebenso wie im schon entschiedenen Fall einer auf vier Wochen beschränkten Eigen­nut­zungs­mög­lichkeit - der Eigentümer nicht mit dem vollen Jahressteu­er­betrag belastet werden. Im vorliegenden Fall ermäßigte sich die Steuer des Klägers für seine 44 qm große Zweitwohnung von 164,00 € auf 54,00 €.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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