21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil06.12.2017

Bestands­kräftige Prüfungs­entscheidung ist trotz Verfah­rens­fehlers grundsätzlich nicht änderbarFG Münster erklärt Ablehnung eines Aufhe­bungs­antrags trotz Fehlern im Verfah­rens­ablauf für ermes­sens­gerecht

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass es zwar einen Verfah­rens­fehler darstellt, wenn die mündlichen Vorträge in der Steuer­berater­prüfung unter gleichzeitiger Anwesenheit aller Prüflinge abgehalten werden. Eine Aufhebung des Bescheids über das Nichtbestehen der Steuer­berater­prüfung kommt aber dennoch nicht mehr in Betracht, wenn dieser bestandskräftig ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens unternahm im Jahr 2013 ihren dritten und damit letzten Versuch, die Steuer­be­ra­ter­prüfung zu bestehen und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen. Im Rahmen der mündlichen Prüfung wurde - der damals gängigen nordrhein-westfälischen Praxis folgend - sämtlichen Prüflingen zunächst die Themenauswahl für die mündlichen Vorträge ausgehändigt. Sodann hielten sie nacheinander ihre Vorträge zu jeweils unter­schied­lichen Themen im Beisein der Mitprüflinge. Die Klägerin bestand die Prüfung nicht und erhob hiergegen fristgerecht Klage beim damals zuständigen Finanzgericht Düsseldorf. In diesem Klageverfahren wurde der Verfah­rens­ablauf der mündlichen Vorträge nicht thematisiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage zurück.

Klägerin beantragt unter Verweis auf Verfah­rens­fehler Aufhebung der Prüfungs­ent­scheidung

Nachdem etwa ein Jahr später im Rahmen eines Klageverfahrens eines anderen Kandidaten der Verfah­rens­ablauf der mündlichen Vorträge thematisiert worden war, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufhebung der Prüfungs­ent­scheidung und berief sich auf einen Verfahrensfehler im Hinblick auf die unterschiedlich lange Vorbe­rei­tungszeit. Dies lehnte die Beklagte ab und verwies im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin einen etwaigen Verstoß bereits im ursprünglichen Klageverfahren hätte geltend machen können.

Fehlerhafter Verfah­rens­ablauf hätte bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf gerügt werden können

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht Münster führte zunächst in seiner Entscheidung aus, dass der Bescheid über das Nichtbestehen der Steuer­be­ra­ter­prüfung rechtswidrig sei, weil der Verfah­rens­ablauf den Grundsatz der Chancen­gleichheit verletzt habe. Dies folge daraus, dass die Prüflinge unterschiedlich lange Vorbe­rei­tungs­zeiten für ihre mündlichen Vorträge gehabt hätten. Zudem hätten die späteren Prüflinge die Reaktion der Prüfer auf bestimmte Ausführungen bzw. Formulierungen ihrer Vorredner beobachten und sich hierauf einstellen können. Dennoch sah das Gericht die Ablehnung des Aufhe­bungs­antrags als ermes­sens­gerecht an. Die Behörde habe die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen sei, den fehlerhaften Verfah­rens­ablauf bereits vor dem Finanzgericht Düsseldorf zu rügen. Sie habe keine Umstände dargelegt, warum dies von ihr nicht habe erwartet werden können. Allein das Aufgreifen dieses Umstands in einem späteren Klageverfahren eines anderen Prüflings genüge hierfür nicht. Zudem habe die Klägerin diesen Verfah­rens­fehler offensichtlich selbst nicht als schwerwiegend empfunden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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