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Finanzgericht Münster Urteil22.02.2017
Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung möglichFormen des räumlich getrennten Zusammenlebens ("living apart together") in heutiger Zeit üblich
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch langjährig getrennt lebende Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das Finanzamt zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer.
Kläger verweisen auf lediglich räumliche, nicht aber persönliche und geistige Trennung
Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen.
FG bejaht Möglichkeit der Zusammenveranlagung trotz räumlicher Trennung des Paares
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spreche das Gesamtbild dafür, dass die Kläger nicht dauernd getrennt lebten. In der heutigen Zeit seien auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens ("living apart together") üblich, was es als glaubhaft erscheinen lasse, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben. Die Schilderungen der Kläger würden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. Schließlich hätten die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgeführt, da sie weiterhin beide die Kosten für den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen hätten. Im Übrigen sah es das Gericht als unschädlich an, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten führen. Dies sei heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten üblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2017
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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