21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil18.11.2010

FG Münster: Hinzuziehung auch bei Zusam­men­ver­an­lagung von EhegattenTrotz Einspruchs­rü­cknahme des einen Ehegatten ist Hinzuziehung gemäß § 174 Abs. 5 AO zulässig

Auch bei einer steuerlichen Zusam­men­ver­an­lagung ist die Hinzuziehung eines Ehegatten zum Einspruchs­ver­fahren des anderen Ehegatten rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Im Streitfall hatten die Klägerin und der mit ihr zusammen veranlagte Ehemann gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid des Jahres 1998 Einspruch eingelegt. Hierbei war streitig, ob ein Veräu­ße­rungs­gewinn der Klägerin oder aber ihrem Ehemann steuerlich zuzurechnen war. Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass der Gewinn - anders als die bisherige steuerliche Beurteilung - der Klägerin zugeordnet werden müsse, nahm diese ihren Einspruch zurück. Der Beklagte zog die Klägerin daraufhin gemäß § 174 Abs. 5 AO zum fortgeführten Einspruchs­ver­fahren des Ehemanns hinzu. Gegen diesen Hinzu­zie­hungs­be­scheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

Zusam­men­ver­an­lagung schützt nicht vor Hinzuziehung

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Trotz des Umstands, dass die Klägerin mit dem (weiter) einspruchs­füh­renden Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde und beide Ehegatten auch Gesamtschuldner der Steuer seien, habe sie - die Klägerin - aufgrund der Rücknahme ihres eigenen Einspruchs zum Verfahren des Ehemanns nach § 174 Abs. 5 AO hinzugezogen werden können. Grund hierfür sei die nicht entschiedene Frage der steuerlichen Zuordnung des Veräu­ße­rungs­gewinns.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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