18.10.2024
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Finanzgericht Münster Beschluss04.08.2010

Finanzgericht Münster hält Heranziehung der Grund­be­sitzwerte für Zwecke der Grund­e­r­wer­b­steuer für verfas­sungs­widrigGericht setzt Vollziehung streitigen Bescheide aus

Das Finanzgericht Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grund­be­sitz­werten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG geäußert und daher die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.

Im Streitfall war es im Rahmen von gesell­schafts­recht­lichen Umstruk­tu­rie­rungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grund­e­r­wer­b­steuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grund­e­r­wer­b­steuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grund­e­r­wer­b­steuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z.B. bei Unter­neh­men­s­um­struk­tu­rie­rungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG) zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7. November 2006 als verfassungswidrig angesehen.

FG Münster: Ausführungen des BVerfG sind nicht nur auf Werter­mitt­lungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass die Ausführungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht nur auf Werter­mitt­lungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grund­e­r­wer­b­steuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitritts­auf­for­derung an das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen in einem noch laufenden Verfahren geäußert (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 27.05.2009 - II R 64/08 - ) – eine Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.

Entscheidung hat keine Auswirkung auf sämtliche Grund­e­r­wer­b­steu­er­fest­set­zungen

An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich das Finanzgericht nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushalts­führung, gehindert, da die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche Grund­e­r­wer­b­steu­er­fest­set­zungen habe. Das Ausset­zungs­in­teresse der Antragstellerin sei – so das Gericht – auch deshalb nicht nachrangig, weil das Bundes­ver­fas­sungs­gericht möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab dem 1. Januar 2009 – für nichtig erkläre.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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