21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil27.06.2013

Doppelte Haushalts­führung bei Zweitwohnung in der Nähe des Famili­en­wohn­sitzes möglichLage der Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Beschäf­ti­gungsortes für doppelte Haushalts­führung ausreichend

Eine beruflich begründete doppelte Haushalts­führung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Famili­en­wohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Professor an einer Universität beschäftigt. Der Ort, an dem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt, liegt etwa 2 Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Aus diesem Grund hatte der Kläger ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe der Universität. Diese gab er jedoch auf und bezog eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Famili­en­wohnsitz entfernt liegt.

Finanzamt erkennt doppelte Haushalts­führung wegen zu großer Entfernung der Zweitwohnung zum Beschäf­ti­gungsort nicht an

Das beklagte Finanzamt erkannte keine Kosten für eine doppelte Haushalts­führung an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu großen Entfernung nicht als Wohnung am Beschäf­ti­gungsort des Klägers angesehen werden könne. Die Entfernung zur Familienwohnung sei für die Wahl der Zweitwohnung zumindest mitbestimmend gewesen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.

Günstige Lage der Zweitwohnung zum Famili­en­wohnsitz kommt kein überlagerndes Gewicht zu

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushalts­führung sei es erforderlich, dass der Arbeitnehmer "am Beschäf­ti­gungsort" wohne. Hierfür sei nicht eine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich; es reiche vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liege. Maßgeblich sei, dass die Arbeitsstätte von dort aus in zumutbarer Weise täglich aufgesucht werden könne, was bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall sei. Da der Kläger überdies auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutze, komme dem Umstand der günstigen Lage zum Famili­en­wohnsitz kein überlagerndes Gewicht mehr zu.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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