15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.11.2012

Stellplatz- und Garagenkosten können im Rahmen der doppelten Haushalts­führung als Werbungskosten berücksichtigt werdenKosten für Stellplatz oder Garage können notwendigen Mehraufwand darstellen

Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind notwendige Mehrauf­wen­dungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushalts­führung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäf­ti­gungsort wohnt.

Kläger macht Kosten für Unterkunft und gesondert angemieteten Stellplatz am Arbeitsort geltend

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger, ein Arbeitnehmer, vergeblich in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung im Rahmen der doppelten Haushalts­führung Kosten für eine Unterkunft sowie für einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Im Rahmen der doppelten Haushalts­führung sind auch sonstige notwendige Mehrauf­wen­dungen zu berücksichtigen

Auf die Revision des Klägers hat der Bundesfinanzhof nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Denn im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Famili­en­heim­fahrten, (zeitlich befristete) Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen und (begrenzt auf den durch­schnitt­lichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) die Kosten der Unterkunft am Beschäf­ti­gungsort, sondern auch sonstige notwendige Mehrauf­wen­dungen zu berücksichtigen. Hierzu könnten auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, wenn die Anmietung, beispielsweise zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatz­si­tuation am Beschäf­ti­gungsort, notwendig ist. Das hat das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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