15.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.07.2008

Keine doppelte Haushaltführung bei Aufenthalt im WohnmobilWohnmobil wird für Woche­n­end­heim­fahrten genutzt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit Werbungskosten nach den Grundsätzen einer doppelten Haushalts­führung berücksichtigt werden können, wenn die auswärtige Unterbringung in einem Wohnmobil stattfindet.

Im Streitfall wohnte der Kläger in Rheinland-Pfalz und war im Streitjahr 2005 bei einem Unternehmen in Hamburg angestellt. Schon für das Jahr 2004 hatte das Finanzamt die im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit nicht anerkannt. Der Kläger hatte ein Wohnmobil, das er während der Arbeitswoche in Hamburg als Unterkunft - das Fahrzeug stand dann auf dem Firmengelände - wie auch für die Fahrten zwischen seinem Wohnort in Rheinland-Pfalz und Hamburg nutzte.

Für das Jahr 2005 beantragte der Kläger - bei den gleichen Gegebenheiten wie schon im Jahr 2004 - erneut die Berück­sich­tigung von weiteren, auf die doppelte Haushalts­führung entfallenden Werbungskosten in Höhe von rd. 3.300 .- €, was vom Finanzamt aber abgelehnt wurde.

Gericht: Wohnmobil verbleibt nicht an Beschäf­ti­gungsort

Die dagegen angestrengte Klage war jedoch nicht erfolgreich. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, eine doppelte Haushalts­führung liege (nur) vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch am Beschäf­ti­gungsort wohne. Erforderlich sei also eine Aufsplittung der normalerweise einheitlichen Haushalts­führung auf zwei verschiedene Haushalte; daher doppelte Haushalts­führung. Von einem Wohnen bzw. einem Führen eines (zweiten) Haushalts am Beschäf­ti­gungsort, könne bei einem Leben in einem Wohnmobil während der Arbeitswoche jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Fahrzeug, wie das im Streitfall geschehe, nicht am auswärtigen Standort verbleibe, sondern zu Woche­n­end­heim­fahrten bzw. weiteren Dienst - oder Privatfahrten verwendet werde.

Außerdem sei festzustellen, dass das Finanzamt von den insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von rd. 11.000.-€ bereits einen Betrag von rd. 8.100.- € berücksichtigt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.08.2008

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