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Finanzgericht Münster Urteil10.05.2012

Erstat­tungs­zinsen nicht zwingend zu versteuernErstat­tungs­zinsen zur Einkommensteuer sind dem nicht­steu­erbaren Bereich zuzuweisen

Das Finanzgericht Münster hat klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steue­r­er­stat­tungen zahlt (so genannte Erstat­tungs­zinsen), ungeachtet der durch das Jahressteu­er­gesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht steuerbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Erstat­tungs­zinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuer­pflichtigen gezahlte Nachzah­lungs­zinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

In den zugrunde liegenden Streitfällen hatten die Kläger in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstat­tungs­zinsen (§ 233 a AO) in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzah­lungs­zinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstat­tungs­zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzah­lungs­zinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofes vom 15. Juni 2010 die Erstat­tungs­zinsen steuerfrei zu stellen. Verfah­rens­rechtlich war dies noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.

FG Münster bejaht Steuerfreiheit der Erstat­tungs­zinsen

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern jetzt Recht. Der Gesetzgeber habe mit § 12 Nr. 3 EStG die Grund­ent­scheidung getroffen, Erstat­tungs­zinsen zur Einkommensteuer dem nicht­steu­erbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 so gesehen. Soweit der Bundesfinanzhof dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstat­tungs­zinsen einerseits und der Nichtab­zieh­barkeit von Nachzah­lungs­zinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstat­tungs­zinsen steuerbar seien, solange Nachzah­lungs­zinsen - wie in den Streitjahren - noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss verstieße gegen die Grund­ent­scheidung des § 12 Nr. 3 EStG und stellte eine unzulässige richterliche Rechts­fort­bildung dar.

Mögliche Rückwirkung der Regelung hier nicht entscheidend

Auf die Frage, ob die durch das Jahressteu­er­gesetz 2010 als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofes neu eingefügte Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, die Erstat­tungs­zinsen ausdrücklich den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordne, auch rückwirkend auf die Streitjahre Anwendung finde, komme es - so das Gericht - nicht an. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG sei keine Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG. Vielmehr gehe § 12 Nr. 3 EStG als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift § 20 Abs. 1 EStG vor.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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