18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.06.2010

BFH: Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkom­men­steu­e­r­er­stat­tungen sind nicht zu versteuernBundesfinanzhof ändert bisherige Rechtsprechung teilweise ab

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkom­men­steu­e­r­er­stat­tungen an den Steuer­pflichtigen zahlt (so genannte Erstat­tungs­zinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert.

Bis 1999 konnten Nachzah­lungs­zinsen, die der Steuer­pflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstat­tungs­zinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzah­lungs­zinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Das war bei vielen Steuer­pflichtigen auf Unverständnis gestoßen. Nach der Änderung der Rechtsprechung sind nun gesetzliche Zinsen, die im Verhältnis zwischen Steuer­pflichtigen und Finanzamt für Einkom­men­steu­er­nach­zah­lungen oder -erstattungen entstehen, insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich.

Steuer­pflichtiger hält Abzugsverbot für Nachzah­lungs­zinsen für verfas­sungs­widrig

Im Streitfall machte ein Steuer­pflichtiger, der aufgrund desselben Einkom­men­steu­er­be­scheids nicht abziehbare Nachzah­lungs­zinsen an das Finanzamt zu leisten und zugleich vom Finanzamt bezogene Erstat­tungs­zinsen als Einahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hatte, in erster Linie geltend, das in § 12 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geregelte Abzugsverbot für Nachzah­lungs­zinsen sei verfas­sungs­widrig.

Erstat­tungs­zinsen sind nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat dieses gesetzliche Abzugsverbot als verfas­sungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstat­tungs­zinsen teilweise geändert. Erstat­tungs­zinsen wurden bisher in jedem Fall als steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen angesehen. Der Steuer­pflichtige überlasse dem Finanzamt mit der letztlich nicht geschuldeten (und deshalb später zu erstattenden) Steuerzahlung Kapital zur Nutzung und erhalte dafür als Gegenleistung vom Finanzamt die Erstat­tungs­zinsen. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof im Grundsatz zwar fest. Das gilt jedoch nicht, wenn die Steuer - wie hier die Einkommensteuer - und darauf entfallende Nachzah­lungs­zinsen gemäß § 12 Nr. 3 EStG vom Abzug als Betrie­bs­ausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nicht­steu­erbaren Bereich zugewiesen sind mit der Folge, dass die Steuererstattung beim Steuer­pflichtigen nicht zu Einnahmen führt. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die damit zusam­men­hän­genden Zinsen in der Weise aus, dass Erstat­tungs­zinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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