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Finanzgericht Münster Urteil02.07.2014

Spanische Dividenden sind auch bei nur 10 %-igem Quellen­steu­erabzug von der Einkommensteuer freizustellenDividen­den­ein­nahmen sind nicht als Einkünfte sondern lediglich im Rahmen des Progressions­vor­behalts zu erfassen

Dividenden einer spanischen Kapital­ge­sell­schaft an deutsche Gesellschafter sind auch dann von der Einkommensteuer freizustellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellen­steu­erabzug von 10 % vorgenommen wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapital­ge­sell­schaft Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Perso­nen­ge­sell­schaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapital­ge­sell­schaft. war. Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellen­steu­erabzug von 10 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinn­fest­stellung der Klägerin als gewerbliche Einkünfte. Zwar stünde das Besteu­e­rungsrecht insoweit nach dem Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versagen.

Dividenden stellen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster in vollem Umfang Erfolg. Die Dividen­den­ein­nahmen sind nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progres­si­ons­vor­behalts zu erfassen. Da die Beteiligung an der spanischen Kapital­ge­sell­schaft zum Sonder­be­trie­bs­vermögen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der spanischen Perso­nen­ge­sell­schaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen enthaltenen Betrie­bs­s­tät­ten­vor­behalt als auch nach § 50 d Abs. 10 EStG als Unter­neh­mens­gewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen ESt freizustellen.

Norm zum Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen ist wegen verfas­sungs­recht­licher Bedenken gegen den "treaty override" einschränkend auszulegen

Dem stehe § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfas­sungs­recht­licher Bedenken gegen den durch sie bewirkten "treaty override" einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrech­nungs­methode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber - wie im Streitfall - die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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