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Finanzgericht Münster Urteil02.07.2014
Spanische Dividenden sind auch bei nur 10 %-igem Quellensteuerabzug von der Einkommensteuer freizustellenDividendeneinnahmen sind nicht als Einkünfte sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen
Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter sind auch dann von der Einkommensteuer freizustellen, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 % vorgenommen wurde. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Personengesellschaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapitalgesellschaft. war. Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellensteuerabzug von 10 %. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Klägerin als gewerbliche Einkünfte. Zwar stünde das Besteuerungsrecht insoweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG zu versagen.
Dividenden stellen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster in vollem Umfang Erfolg. Die Dividendeneinnahmen sind nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen. Da die Beteiligung an der spanischen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der spanischen Personengesellschaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Betriebsstättenvorbehalt als auch nach § 50 d Abs. 10 EStG als Unternehmensgewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen ESt freizustellen.
Norm zum Doppelbesteuerungsabkommen ist wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den "treaty override" einschränkend auszulegen
Dem stehe § 50 d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommen nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den durch sie bewirkten "treaty override" einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber - wie im Streitfall - die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des Doppelbesteuerungsabkommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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