21.11.2024
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Finanzgericht Köln Beschluss28.01.2010

FG Köln: Europa­rechts­wid­rigkeit der unter­schied­lichen steuerlichen Behandlung von Inlands- und Auslands­di­vi­den­den­zah­lungen weiterhin offenNachfol­ge­ent­scheidung zum EuGH-Urteil in Sachen "Gaz de France"

Das Finanzgericht Köln hat in zwei Folge­ent­schei­dungen zum EuGH-Urteil vom 1. Oktober 2009 (C-247/08) Klagen von zwei französischen Gesellschaften in der Rechtsform einer "societé par actions simplifée" (S.A.S.) auf vollständige Entlastung vom Kapita­l­er­trag­steu­erabzug abgewiesen.

Das deutsche Steuerecht kann im Ergebnis dazu führen, dass Gewin­n­aus­schüt­tungen deutscher Tochter­un­ter­nehmen an ihre im Ausland ansässigen Mutter­ge­sell­schaften im Inland höher besteuert werden als entsprechende Gewin­n­aus­schüt­tungen an deutsche Mutter­ge­sell­schaften. In beiden Fällen unterliegen die Dividen­den­zah­lungen zwar nach §§ 43, 43a EStG grundsätzlich dem Kapita­l­er­trag­steu­erabzug i.H.v. 25 % (zuzüglich Solida­ri­täts­zu­schlag). Während gebiets­an­sässige Mutter­ge­sell­schaften aufgrund der Steuerfreiheit der Dividenden nach § 8 b KStG die Kapita­l­er­trag­steuer aber in voller Höhe auf ihre eigene Steuerschuld anrechnen können, sind ausländische Mutter­ge­sell­schaften im Inland allein auf die Entlas­tungs­mög­lich­keiten (Freistellung bzw. Erstattung) des § 50 d EStG - § 43 b EStG i.V.m. der Mutter-Tochter­richtlinie oder Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen - beschränkt.

Kein Erstat­tungs­an­spruch gegen das beklagte Bundes­zen­tralamt für Steuern

Das Finanzgericht konnte bei seiner Entscheidung offen lassen, ob die unter­schiedliche steuerliche Behandlung von Inlands- und Auslands­di­vi­den­den­zah­lungen gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt. Ein Erstat­tungs­an­spruch gegen das im Streitfall beklagte Bundes­zen­tralamt für Steuern kommt nämlich nach Auffassung des Gerichts auch bei einer Europa­rechts­wid­rigkeit der einschlägigen deutschen Regelungen nicht in Betracht.

Ansprüche auf steuerliche Gleich­be­handlung mit inländischen Mutter­ge­sell­schaften sind beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen

Das beklagte Amt sei nach § 5 des Finanz­ver­wal­tungs­ge­setzes lediglich für die Entscheidung über die Entlastung vom Kapita­l­er­trag­steu­erabzug in den Fällen des § 50 d EStG zuständig. Da eine S.A.S. nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Gaz de France" in den Streitjahren nicht unter die so genannte "Mutter-Tochter-Richtlinie" falle, komme die begehrte Steuererstattung auf dieser Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Ansprüche auf eine steuerliche Gleich­be­handlung mit inländischen Mutter­ge­sell­schaften, die sich aus einer Europa­rechts­wid­rigkeit ergeben könnten, sind nach Ansicht des Senats denkbar aber jedenfalls bei dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Das Gericht hat gegen die Entscheidungen die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: ra-online, FG Köln

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