21.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil03.12.2019

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähigUnter­halts­zah­lungen sind gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn der Unter­halts­emp­fänger die Unterhalts­leistungen als sonstige Einkünfte versteuert.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein famili­en­recht­liches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versor­gungs­aus­gleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unter­halts­zah­lungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschluss­be­schwerde beim Oberlan­des­gericht. Streit­ge­genstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung 2015 erklärte die Klägerin sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unter­halts­zah­lungen und machte die Prozess­füh­rungs­kosten (Gerichts- und Rechts­an­walts­kosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­tigung ab.

FG bejaht Berück­sich­tigung von Prozess­füh­rungs­kosten als Werbungskosten

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Bei der Klägerin als Unter­halts­emp­fängerin seien die Prozess­füh­rungs­kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozess­füh­rungs­kosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unter­halts­leis­tungen zu erhalten. Die Unter­halts­zah­lungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungs­ver­pflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unter­halts­zah­lungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sogenanntes Realsplitting. Die Unter­halts­zah­lungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungs­kos­te­nabzug vollumfänglich möglich sein müsse.

Geltendmachung von Prozess­füh­rungs­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen hier nicht relevant

Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berück­sich­ti­gungsfähig waren, musste das Finanzgericht nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozess­füh­rungs­kosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außer­ge­wöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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