18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6777

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Bundesfinanzhof Urteil19.06.2008

Eine Abfindung von Unter­halts­ansprüchen des geschiedenen Ehegatten kann nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden

Vereinbaren Ehegatten im Zusammenhang mit einer Scheidung statt laufender Unter­halts­zah­lungen eine einmalige Abfindung, kann der unter­halts­ver­pflichtete Ehegatte den Abfin­dungs­betrag nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG), sondern nur betragsmäßig begrenzt nach § 33 a EStG oder im Wege des Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abziehen.

Beim Realsplitting können Unter­halts­zah­lungen mit Zustimmung des Unter­halts­emp­fängers bis zu 13 805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden; der Empfänger hat die Unter­halts­zah­lungen aber als sonstige Einkünfte zu versteuern. Stattdessen können Unter­halts­leis­tungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu 7 680 € im Kalenderjahr nach § 33 a EStG als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des unterhaltenen Ehegatten ist hierfür nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass er über ein nur geringes Vermögen verfügt; seine Einkünfte und Bezüge mindern den abziehbaren Höchstbetrag. Nur Leistungen, mit denen kein typischer Unter­halts­bedarf, sondern ein besonderer und außer­ge­wöhn­licher Bedarf abgedeckt wird (z.B. Krankheits- oder Heimpf­le­ge­kosten), können ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die - nach einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnete - zumutbare Belastung überschreiten.

Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unter­halts­leis­tungen oder der Höhe nach unbeschränkt zu berück­sich­tigende Zahlungen zur Deckung eines außer­ge­wöhn­lichen Bedarfs vorliegen, richtet sich nach dem hiesigen Urteil des Bundes­fi­nanzhofs nur nach dem Anlass und der Zweckbestimmung der Leistungen und nicht danach, ob laufend gezahlt wird oder die Unter­halts­ansprüche des geschiedenen Ehegatten in einer Summe abgefunden werden.

Im Streitfall hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Scheidung an seine Ehefrau fast 1,5 Mio. DM gezahlt. Er machte geltend, in dieser Höhe zur Abfindung ihrer Unter­halts­ansprüche verpflichtet gewesen zu sein, und wollte den gesamten Betrag (vermindert um eine zumutbare Belastung) bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ab, weil die Abfin­dungs­zahlung für den typischen Unter­halts­bedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet worden war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 89/08 des BFH vom 01.10.2008

der Leitsatz

1. Aufwendungen für den typischen Unter­halts­bedarf --insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen-- einer dem Steuer­pflichtigen gegenüber unter­halts­be­rech­tigten Person können nur nach § 33 a Abs. 1 EStG abgezogen werden; Unter­halts­leis­tungen, mit denen ein besonderer und außer­ge­wöhn­licher Bedarf abgedeckt wird --z.B. Krankheits- oder Pflegekosten-- dagegen nach § 33 EStG.

2. Die Abgrenzung der typischen von den untypischen Unter­halts­auf­wen­dungen richtet sich nach deren Anlass und Zweckbestimmung, nicht nach deren Zahlungsweise. Die Abfindung der Unter­halts­ansprüche des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten fällt daher auch dann unter § 33 a Abs. 1 EStG, wenn der Steuer­pflichtige dazu verpflichtet ist.

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