21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil29.01.2015

Bei Beitrags­be­messung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ist Unter­halts­ab­findung nach Scheidung auf zehn Jahre zu verteilenEinmalig erhaltene Unter­halts­ab­findung darf bei Berechnung nicht zu unangemessener Schlech­ter­stellung gegenüber monatlichem Unterhalt führen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Abfin­dungs­zahlung eines nachehelichen Unter­halts­an­spruchs bei der Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken-und Pflege­ver­si­cherung nicht auf 12 Monate, sondern auf zehn Jahre zu verteilen ist.

Die 1960 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war zunächst über ihren Ehemann in der gesetzlichen Krankenkasse famili­en­ver­sichert. Nach rechtskräftiger Scheidung der 22jährigen Ehe beantragte sie die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Die Klägerin hatte nach der Scheidung von ihrem geschiedenen Ehemann einen Abfin­dungs­betrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35.000 Euro erhalten. Die beklagte Krankenkasse berücksichtigte die Abfin­dungs­zahlung bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung. Sie legte diese auf zwölf Monate um, in dem sie von beitrags­pflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von 2.916,67 Euro ausging. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Da sie sich ihren kompletten Unter­halts­an­spruch habe abfinden lassen, sei die Abfin­dungs­zahlung zumindest auf zehn Jahre umzulegen.

SG hält Umlegung auf zwölf Monate wegen vollständiger Abfindung der nachehelichen Unter­halts­ansprüche für nicht gerecht

Das Sozialgericht Oldenburg hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, die Höhe des Gesamtbeitrages zur Kranken- und Pflege­ver­si­cherung auf der Grundlage der Mindest­bei­trags­be­mes­sungs­grenze festzusetzen. Zwar sei nach § 5 Abs. 3 der Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze Selbstzahler eine einmalige beitrags­pflichtige Einnahme dem jeweiligen Beitragsmonat mit 1/12 zuzuordnen. Da mit der Zahlung der Abfindung die nachehelichen Unter­halts­ansprüche vollständig abgegolten wurden, sei jedoch eine Umlegung auf zwölf Monate nicht gerecht. Die Abfindung sei vielmehr mit einem Versor­gungsbezug oder einer Kapita­l­ab­findung vergleichbar, so dass sie entsprechend der Regelung des § 5 Abs. 4 der Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze auf 120 Monate (zehn Jahre) umzulegen sei.

LSG: Verteilung der Abfindung auf zehn Jahre angemessen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung bestätigt. Bei der Bemessung der Beiträge für freiwillige Mitglieder sei die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit zu berücksichtigen; tatsächlich nicht erzielte Einnahmen dürften nicht fingiert werden. Die Beitrags­ver­fah­rens­grundsätze sähen für die streitige Abfindung eines nachehelichen Unterhaltes keine passende Regelung vor. Die Beurteilung als einmalige Einnahme mit einer Zuordnung von 1/12 würde zu einer unangemessenen Schlech­ter­stellung der Klägerin gegenüber Personen führen, die ihren nachehelichen Unterhalt regelmäßig monatlich über einen längeren Zeitraum erhalten. Daher bestimme der Zufluss der 35.000 Euro entgegen der Ansicht der beklagten Krankenkasse nicht die wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Klägerin für ein Jahr, sondern ersetze den Unter­halts­an­spruch mehrerer Jahre, also eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Leistung. Versor­gungs­bezüge, die ebenfalls eine Einkommens- oder Unter­halt­s­er­satz­funktion hätten, würden auf zehn Jahre verteilt. Daher sei auch die Verteilung der Abfindung auf zehn Jahre angemessen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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