15.11.2024
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Urteil10.01.2014Finanzgericht Köln15 K 2882/13
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Finanzgericht Köln Urteil10.01.2014

Taschengeld für Au-Pair: Bar gezahlte Kinder­betreuungs­kosten sind nicht absetzbarAbsetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen nur bei Überweisung auf ein Konto

Das Taschengeld für ein Au-Pair-Mädchen kann nur dann im Rahmen der Kinder­betreuungs­kosten steuermindernd anerkannt werden, wenn die Zahlung unbar und auf ein Konto des Au-Pairs erfolgt ist. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

In dem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger - ein verwitweter Kriminalbeamter - in seiner Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2010 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 9.153 Euro geltend gemacht. Darin waren 3.080 Euro enthalten, die er dem Au-Pair als Taschengeld gezahlt hatte. Er erläuterte dazu, das Au-Pair habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt, so dass er das Geld nicht habe überweisen können.

Finanzamt erkennt Taschengeld nicht als Kinder­be­treu­ungs­kosten an

Das half ihm jedoch nichts. Das Finanzamt erkannte das Taschengeld im Steuerbescheid dennoch nicht als Kinder­be­treu­ungs­kosten an. Auch vor dem Finanzgericht Köln hatte der Kläger keinen Erfolg. Aufwendungen für die Kinderbetreuung konnten zwar nach den damaligen Vorschriften bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der damaligen wie auch nach der jetzigen Gesetzeslage, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungs­er­bringers erfolgt ist. Diese Regelung ist laut dem Finanzgericht Köln rechtmäßig und sieht zu Recht keine Ausnahmen vor.

Finanzgericht Köln verweist auf Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs

Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienst­leis­tungen und Handwer­ker­leis­tungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.11.2008 - VI R 14/08. Auch dort würden bare und unbare Zahlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Diese Ungleich­be­handlung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Haushalt zu bekämpfen. Das Argument des Klägers, das Au-Pair habe auf Barzahlung bestanden, ändere ebenfalls nichts am Ergebnis, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich genera­li­sierende und typisierende Regelungen treffen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden wären.

Quelle: ra-online, ARAG

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