15.11.2024
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Dokument-Nr. 14427

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Hessisches Finanzgericht Urteil08.10.2012

Hessisches FG zum Widerruf einer Bescheinigung über abgeführte Kapita­l­er­trag­steuer im Zusammenhang mit "Cum-Ex-Geschäften"Steuer­pflichtiger muss Erhebung von Kapita­l­er­trag­steuer auf Dividenden- bzw. Dividen­den­kom­pen­sa­ti­o­ns­zah­lungen anhand geeigneter Beweismittel nachweisen können

Wird die Kapita­l­er­trag­steu­er­an­rech­nungs­be­schei­nigung von dem ausstellenden Kreditinstitut widerrufen, obliegt es grundsätzlich dem Steuer­pflichtigen, die Erhebung der Kapita­l­er­trag­steuer auf Dividenden- bzw. Dividen­den­kom­pen­sa­ti­o­ns­zah­lungen anhand anderer geeigneter Beweismittel nachzuweisen. Hierauf stützte das Hessische Finanzgericht seine Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestützt, das die Einbehaltung und Abführung von Kapita­l­er­trag­steuer beim Verkauf von dividen­den­be­rech­tigten Aktien um den Dividen­den­stichtag betraf.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Unternehmen, das die Verwaltung eigener Vermögenswerte, insbesondere den Handel mit Finan­z­in­stru­menten für eigene Rechnung zum Gegenstand hatte. In den Jahren 2006 bis 2008 tätigte sie Geschäfte mit marktgängigen dividen­den­be­rech­tigten Aktien deutscher Aktien­ge­sell­schaften, die überwiegend im DAX 30 und vereinzelt in M-DAX gelistet waren. Die Aktien wurden kurz vor bzw. am Tag der jeweiligen Haupt­ver­sammlung "cum dividende" gekauft und kurz nach der Dividen­den­zahlung wieder verkauft. Dazu hatte die Antragstellerin einer Bank, die zugleich die Konten- und Wertpa­pier­depots der Antragstellerin führte, einen schriftlichen Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivat­ge­schäften erteilt. Die Bank bescheinigte der Antragstellerin in den Jahressteu­er­be­schei­ni­gungen für die Streitjahre zunächst den Einbehalt der Kapita­l­er­trag­steuer auf Dividen­de­n­erträge. Nachdem das Finanzamt daraufhin Körper­schaft­steu­er­be­scheide erlassen hatte, in denen jeweils Kapita­l­er­trag­steuer auf Dividen­de­n­erträge in beträchtlicher Höhe angerechnet worden war, erließ es im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Antragstellerin für die Jahre 2006 bis 2008 geänderte Anrech­nungs­ver­fü­gungen. Darin wurde die Anrechnung der Kapita­l­er­trag­steuer gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurückgenommen, was zur Rückforderung der Anrech­nungs­beträge nebst Festsetzung von Zinsen in erheblicher Höhe führte, weil die Bank zwischen­zeitlich die Jahressteu­er­be­schei­ni­gungen widerrufen hatte.

Klägerin erweckt zur Minderung der Körper­schafts­steu­er­schuld zu Unrecht Eindruck über Vorlage anrechenbarer Kapita­l­er­trag­steuer

Das Hessische Finanzgericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Anrech­nungs­ver­fü­gungen für 2006 bis 2008 ab. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Anrech­nungs­be­scheide vorgelegen hätten, weil die Antragstellerin durch ihre Angaben in den Steue­r­er­klä­rungen und durch die vorgelegten Bescheinigungen zu Unrecht den Eindruck erweckt habe, dass anrechenbare Kapita­l­er­trag­steuer vorliege, um die die Körper­schaft­steu­er­schuld zu mindern sei.

Bei Widerruf der Steuer­be­schei­ni­gungen muss Steuerabführung nachgewiesen werden können

Entscheidend sei, ob auf die zu erfassenden Einkünfte der Steuerabzug tatsächlich vorgenommen worden sei. Zwar habe die Antragstellerin bei Abgabe der Steue­r­er­klä­rungen eine Anrech­nungs­be­schei­nigung der Bank vorgelegt, was regelmäßig den Anscheinsbeweis für die Zahlung der anzurechnenden Kapita­l­er­trag­steuer erbringe. Wenn aber - wie im Streitfall - die ausstellende Bank die Bescheinigung zurückfordere, weil wegen möglicher Einschaltung einer ausländischen Depotbank begründete Zweifel an dem Einbehalt der Kapita­l­er­trag­steuer auf die geleisteten Zahlungen bestünden, könne die Bescheinigung keinen Nachweis mehr für die Entrichtung der Kapita­l­er­trag­steuer bieten. Um die Anrechnung erhobener Kapita­l­er­trag­steuer zu erreichen, bedürfe es in einem solchen Fall zum Nachweis für die Erhebung der Kapita­l­er­trag­steuer anderer geeigneter Beweismittel. Diesen Nachweis habe die Antragstellerin aber nicht erbracht. Die Erwägung, dass das Gesetz eine mehrfache Anrechnung nur einmal entrichteter Kapita­l­er­trag­steuer zulasse, teilte das Gericht nicht.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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