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- Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigNiedersächsisches Finanzgericht, Urteil05.05.2010, 9 K 231/07
- Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigNiedersächsisches Finanzgericht, Urteil05.05.2010, 9 K 231/07
Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.03.2013
Umsätze aus Kryokonservierung weiblicher Eizellen sind steuerfreiSteuerfreiheit gilt auch bei Aufbewahrung von Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften
Die Kryokonservierung (kühle Lagerung) von Eizellen ist auch dann als umsatzsteuersteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen, wenn die Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften vorgehalten werden. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht auf Klage einer Arztpraxis für Reproduktionsmedizin.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Arztpraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -) für Reproduktionsmedizin - führt künstliche Befruchtungen durch. Dazu werden der Patientin Eizellen entnommen, befruchtet, kryokonserviert und in einem späteren Zyklus wieder eingesetzt. Überschüssige Eizellen werden für die Herbeiführung von weiteren Schwangerschaften vorgehalten. Die Klägerin behandelte sämtliche Umsätze aus der Kryokonservierung als steuerfrei.
Finanzamt erkennt Steuerfreiheit nur für erstmalige Konservierung von Eizellen an
Demgegenüber unterschied das beklagte Finanzamt danach, ob die Eizellen für eine erstmalige oder weitere Schwangerschaft verwendet würden. Nur soweit die Konservierung im Zusammenhang mit einer konkreten Fruchtbarkeitsbehandlung dazu diene, überzählige Eizellen aufzubewahren und in einem späteren Zyklus einzusetzen, könne sie Teil einer steuerfreien Heilbehandlung sein. Die Konservierungsleistungen nach einer (ersten) Schwangerschaft stünden aber in keinem Zusammenhang mit der Verhinderung einer Krankheit bzw. einer therapeutischen Maßnahme.
Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft dient insgesamt therapeutischen Zwecken
Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Auffassung des beklagten Finanzamts nicht gefolgt. Als Begründung führte es an, dass die Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft insgesamt therapeutischen Zwecken diene. Dies gelte unabhängig davon, ob die verwahrten Eizellen für eine erstmalige oder für weitere Schwangerschaften verwendet würden. Die Kryokonservierung diene der Linderung einer Krankheit, da die Lagerung im Vergleich zu einer erneuten "Gewinnung" von Eizellen das mildere und damit verhältnismäßige Mittel sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online
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