21.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.03.2013

Umsätze aus Kryokon­ser­vierung weiblicher Eizellen sind steuerfreiSteuerfreiheit gilt auch bei Aufbewahrung von Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwan­ger­schaften

Die Kryokon­ser­vierung (kühle Lagerung) von Eizellen ist auch dann als umsatz­steu­er­steu­erfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG anzuerkennen, wenn die Eizellen nach erfolgreicher erster Schwangerschaft zur Herbeiführung von weiteren Schwan­ger­schaften vorgehalten werden. Dies entschied das Nieder­säch­sische Finanzgericht auf Klage einer Arztpraxis für Repro­duk­ti­o­ns­medizin.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls - eine Arztpraxis (Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -) für Repro­duk­ti­o­ns­medizin - führt künstliche Befruchtungen durch. Dazu werden der Patientin Eizellen entnommen, befruchtet, kryokonserviert und in einem späteren Zyklus wieder eingesetzt. Überschüssige Eizellen werden für die Herbeiführung von weiteren Schwan­ger­schaften vorgehalten. Die Klägerin behandelte sämtliche Umsätze aus der Kryokon­ser­vierung als steuerfrei.

Finanzamt erkennt Steuerfreiheit nur für erstmalige Konservierung von Eizellen an

Demgegenüber unterschied das beklagte Finanzamt danach, ob die Eizellen für eine erstmalige oder weitere Schwangerschaft verwendet würden. Nur soweit die Konservierung im Zusammenhang mit einer konkreten Frucht­ba­r­keits­be­handlung dazu diene, überzählige Eizellen aufzubewahren und in einem späteren Zyklus einzusetzen, könne sie Teil einer steuerfreien Heilbehandlung sein. Die Konser­vie­rungs­leis­tungen nach einer (ersten) Schwangerschaft stünden aber in keinem Zusammenhang mit der Verhinderung einer Krankheit bzw. einer therapeutischen Maßnahme.

Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft dient insgesamt therapeutischen Zwecken

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist der Auffassung des beklagten Finanzamts nicht gefolgt. Als Begründung führte es an, dass die Lagerung der Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft insgesamt therapeutischen Zwecken diene. Dies gelte unabhängig davon, ob die verwahrten Eizellen für eine erstmalige oder für weitere Schwan­ger­schaften verwendet würden. Die Kryokon­ser­vierung diene der Linderung einer Krankheit, da die Lagerung im Vergleich zu einer erneuten "Gewinnung" von Eizellen das mildere und damit verhält­nis­mäßige Mittel sei.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht/ra-online

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