23.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil14.11.2018

Keine Herabsetzung der Kraft­fahr­zeug­steuer aufgrund von Diesel­fahr­verbotenFahrverbote haben keine Auswirkung auf Berechnung und Höhe der Kraft­fahr­zeug­steuer

Das Finanzgerichts Hamburg hat die Klage eines Dieselfahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Diesel­fahr­verbote eine Herabsetzung der Kraft­fahr­zeug­steuer begehrte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Diesel-Pkw, der die Emissionsklasse Euro 5 erfüllt. Der Fahrzeug­be­sitzer war der Auffassung, dass die Kraft­fahr­zeug­steu­er­fest­setzung dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerspreche, da in einzelnen Städten und Gemeinden die Straßennutzung für seinen Pkw durch Diesel­fahr­verbote eingeschränkt werde. Besteu­e­rungs­grundlage sei der Schad­s­tof­f­ausstoß; infolge des Fahrverbotes sei sein Fahrzeug potentiell weniger schädlich, weil es in den Fahrver­botszonen keine Stickoxyde mehr ausstoße.

Bemes­sungs­grundlage für Kraft­fahr­zeug­steuer ist ausschließlich Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen und Hubraum des Fahrzeugs

Das Finanzgericht Hamburg ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes (KraftStG) unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraft­fahr­zeug­steuer; Bemes­sungs­grundlage seien die Kohlen­di­o­xi­de­mis­sionen und der Hubraum. Der Tatbestand sei bereits verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrs­recht­lichen Bestimmungen zum Verkehr zugelassen worden sei. Darauf, ob das Fahrzeug überhaupt genutzt, über welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß das Fahrzeug genutzt werde oder welche Straßen befahren bzw. nicht befahren würden, komme es nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Kraftfahrzeugsteuer nicht an.

Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraft­fahr­zeug­steuer gesetzlich nicht vorgesehen

Dass der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Euro-5-Fahrzeug aufgrund zwischen­zeitlich von einzelnen Kommunen, wie auch der Freien und Hansestadt Hamburg, verhängten Fahrverboten einzelne Straßen nicht befahren dürfe, berühre daher die Festsetzung der Kraft­fahr­zeug­steuer nicht. Eine Reduzierung bzw. Aufhebung der Kraft­fahr­zeug­steuer sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch nach dem Erlass von Diesel­fahr­verboten entspreche die festgesetzte Kraft­fahr­zeug­steuer dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung. Bemes­sungs­grundlage für die Kraft­fahr­zeug­steuer sei der CO²-Ausstoß des jeweiligen Fahrzeuges, nicht aber die Kohlen­di­o­xid­be­lastung der Luft in den Straßen, die vom Kläger befahren würden; sie gelte für alle Halter eines Euro-5-Fahrzeuges als Steuersubjekt gleichermaßen.

Bestimmte Nutzung des Fahrzeugs bei Berechnung und Höhe der Kraft­fahr­zeug­steuer nicht entscheidend

Dass sein Fahrzeug durch den Erlass von Fahrverboten im Verhältnis zu anderen Fahrzeugen potentiell weniger schädlich sei, da es Stickoxyde dort nicht ausstoßen könne, wo sie gefährlich würden, sei unerheblich. Denn auf eine bestimmte Nutzung des Fahrzeugs komme es gerade nicht an. Im Übrigen basierten Fahrverbote für Dieselfahrzeuge auf Normierungen des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes und der Straßen­ver­kehrs­ordnung und folgten eigenen Regeln, ohne auf die Berechnung und Höhe der Kraft­fahr­zeug­steuer auszustrahlen.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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