24.11.2024
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Dokument-Nr. 6778

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Bundesfinanzhof Urteil13.08.2008

Keine steuerliche Begünstigung für Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters vor der Zulassung eines PKW mit DieselmotorKeine nachträgliche technische Verbesserung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters vor der erstmaligen Zulassung eines Perso­nen­kraft­wagens (PKW) mit Dieselmotor zum Verkehr keine nachträgliche technische Verbesserung darstellt und deswegen steuerlich nicht begünstigt ist.

Der Kläger hatte einen PKW mit Dieselmotor gekauft. Das fabrikneue Fahrzeug wurde werksseitig ohne Rußpar­ti­kel­filter ausgeliefert, auf Veranlassung des Klägers aber mit einem solchen Filter nachgerüstet und dann nach dem Einbau erstmals zum Verkehr zugelassen. Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, ob der Einbau steuerlich begünstigt ist. Die Beantwortung dieser Frage hing davon ab, ob der Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters vor der erstmaligen Zulassung eine nachträgliche technische Verbesserung des Fahrzeugs darstellt (§ 3 c Abs. 1 Satz 1 des Kraft­fahr­zeug­steu­er­ge­setzes - KraftStG -).

Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall die Frage verneint. Nach der maßgeblichen Vorschrift des KraftStG ist eine befristete Steuer­be­güns­tigung zu gewähren, wenn ein PKW mit Selbst­zün­dungsmotor, der bis zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden ist, vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass er einer der im Gesetz genannten Parti­kel­min­de­rungs­stufen entspricht.

Nachträglich, so der Bundesfinanzhof nun, könne nur eine technische Verbesserung sein, die nach der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr erfolgt. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Regelungs­zu­sam­menhang der Vorschrift sowie dem Willen des Gesetzgebers. Danach ist eine technische Verbesserung nur nachträglich, wenn sie sich auf eine bereits dem Grunde nach entstandene Kraft­fahr­zeug­steuer auswirken kann. Dies setzt die erstmalige Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr voraus. Die steuerliche Begünstigung gelte damit nur für Fahrzeuge, die schon im Verkehr befindlich sind. Soll eine Steuerbefreiung schon ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gelten, ordne das KraftStG dies auch an; dies sei bei der Förderung des Einbaus von Rußpar­ti­kel­filtern aber nicht geschehen.

Der Bundesfinanzhof hält die steuerliche Förderung auch für verfas­sungsgemäß. Sie diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Mit der Beschränkung auf solche PKW, die schon im Verkehr befindlich sind, bewege sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner grundsätzlichen Befugnis, der Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zugrunde zu legen und sich mit einer "Typen­ge­rech­tigkeit" zu begnügen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/08 des BFH vom 01.10.2008

der Leitsatz

KraftStG § 3c

Der Einbau eines Rußpar­ti­kel­filters vor der erstmaligen Zulassung eines PKW zum Verkehr stellt keine nachträgliche technische Verbesserung i.S. des § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG dar.

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