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Finanzgericht Düsseldorf Urteil31.07.2018

Aufwendungen für Ausrichtung von "Herrenabenden" sind wegen privater Mitveranlassung nur hälftig als Betrie­bs­ausgaben abziehbarKein vollständiger Abzug von Aufwendungen als Betrie­bs­ausgaben für gemischt veranlasste Ausgaben

Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass Aufwendungen für die Ausrichtung so genannter "Herrenabende" wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden können.

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Sie machte Aufwendungen für sogenannte Herrenabende als Betriebsausgaben geltend. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der Klägerin stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Der Teilnehmerkreis bestand aus Mandanten, Geschäfts­freunden und Persön­lich­keiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unterhalten. Die Klägerin machte geltend, dass die Aufwendungen der Pflege und Vorbereitung von Mandaten gedient hätten und daher voll abzugsfähig seien.

BFH hebt erste Entscheidung des FG auf

Im ersten Rechtsgang hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage mit Urteil vom 19. November 2013 abgewiesen. Der steuerlichen Berück­sich­tigung der Aufwendungen stehe das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten und ähnliche Zwecke entgegen. Auf die Revision der Klägerin wurde diese Entscheidung mit Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 13. Juli 2016 aufgehoben. Das vom Finanzgericht angenommene Abzugsverbot komme nur zur Anwendung, wenn den Gästen ein besonderes qualitatives Ambiente oder ein besonderes Unter­hal­tungs­programm geboten werde. Die Sache wurde an das Finanzgericht Düsseldorf zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Aufwendungen für Herrenabende waren gemischt veranlasst

In seiner neuen Entscheidung vom 31. Juli 2018 ließ das Finanzgericht die Aufwendungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugsverbot nach der weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht zur Anwendung, weil den Gästen weder ein besonderes qualitatives Ambiente noch ein besonderes Unter­hal­tungs­programm geboten worden sei. Die Aufwendungen für die Herrenabende seien aber gemischt veranlasst, weil sowohl Gäste aus dem privaten wie auch aus dem beruflichen Umfeld der Partner der Klägerin teilgenommen hätten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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