21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil19.11.2013

Aufwendungen für "Herrenabende" nicht abzugsfähigHerrenabende stellen keine Werbe- oder Informations­veranstaltungen zu einem bestimmten Thema dar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Aufwendungen für die von einer Kanzlei veranstalteten so genannten Herrenabende nicht abzugsfähig sind. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Betriebsprüfung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig sind.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens streiten um den Abzug von Aufwendungen für so genannte Herrenabende. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der klagenden Partnerschaft von Rechtsanwälten stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Gäste waren Mandanten, Geschäfts­freunde und Persön­lich­keiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und den Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unter­hal­tungs­programm statt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machte die Klägerin geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

FG weist Klage auf Zulassung des Abzugs für Aufwendungen ab

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Aufwendungen zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen seien; die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zu bejahen. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Die Einladungen seien an eine geschlossene Herren­ge­sell­schaft gerichtet gewesen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­stal­tungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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