18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.07.2016

Betrie­bs­ausgaben: Kein Abzugsverbot bei der Einladung von Geschäfts­freunden zu einem Gartenfest"Herrenabende" muss sich vom "gewöhnlichen Gartenfest" abheben

Die Betrie­bs­ausgaben für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäfts­freunden im Rahmen eines Gartenfests fallen nicht zwingend unter das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Rechts­an­walts­kanzlei in mehreren Jahren sog. "Herrenabende" im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 € und 22.800 € unterhalten und bewirtet wurden.

FG: Abzugsverbot wegen "Eventcharakter" der Veranstaltungen

Das Finanzgericht (FG) hatte das Abzugsverbot bejaht, weil die Veranstaltungen "Eventcharakter" gehabt hätten, ein geschlossener Teilnehmerkreis vorgelegen habe und die Gäste sich durch die Einladung in ihrer wirtschaft­lichen und gesell­schaft­lichen Stellung bestätigt fühlen durften.

BFH: Bloße Annahme eines Eventcharakters für Abzugsverbot nicht ausreichend

Dies hielt der BFH nicht für ausreichend. Nach dem Urteil des BFH muss sich aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden. Die bloße Annahme eines Eventcharakters reicht hierfür nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für "ähnliche Zwecke" wie bei den Regelbeispielen "unüblich" sein müssen. Dies kann aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Art und Durchführung der "Herrenabende" den Schluss zulässt, dass diese sich von "gewöhnlichen Gartenfesten" abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdge­sell­schaft vergleichbar sind.

Gesetz erfasst Regelbeispiele sowie Aufwendungen für "ähnliche Zwecke"

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben im Gesetz ausdrücklich genannten Regelbeispielen wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten auch Aufwendungen für "ähnliche Zwecke". Das Abzugsverbot soll Steuer­ge­rech­tigkeit verwirklichen. Es erfasst auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäfts­freunde dienen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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