18.10.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil16.02.2011

Kosten für Geburts­tagsfeier eines Unternehmers auch in Verbindung mit Firmenjubiläum keine Betrie­bs­ausgabenGeltendmachen eng miteinander verbundener und nicht trennbarer Aufwendungen gemäß Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht zulässig

Die Kosten für private Feiern von Unternehmern können steuerlich nicht als Betrie­bs­ausgaben des Unternehmens geltend gemacht werden, da sie nicht betrieblich, sondern privat veranlasst sind. Das gilt auch dann, wenn z.B. ein runder Geburtstag zeitlich mit einem Firmenjubiläum zusammenfällt und der Unternehmer aus beiden Anlässen eine Feier mit Freunden und Geschäfts­partnern veranstaltet. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH seinen 50. Geburtstag sowie das fünfjährige Bestehen der GmbH zum Anlass genommen, Geschäfts­partner und Angestellte der GmbH einzuladen. Der Gesellschafter sah die Kosten für die Feier als Betriebskosten an.

Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug bei gemischt veranlassten Aufwendungen auch nicht als teilweiser Abzug möglich

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellte jedoch darauf ab, dass eine Geburts­tagsfeier stets privaten Charakter habe, selbst wenn dazu, wie der Kläger vorgetragen hatte, Freunde nicht eingeladen waren. Damit lagen so genannte gemischt veranlasste Aufwendungen vor, die teils - die Geburts­tagsfeier betreffend - privat und teils - das Unter­neh­mens­ju­biläum betreffend - betrieblich veranlasst waren. Da solche eng miteinander verbundenen und nicht trennbaren Aufwendungen nach dem so genannten Aufteilungs- und Abzugsverbot insgesamt steuerlich nicht geltend gemacht werden dürfen, kam ein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug nicht, und zwar auch nicht teilweise, in Betracht.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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