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Bundesfinanzhof Urteil07.02.2007

Aufwendungen für Segeljachten und Oldtimer-Flugzeuge nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehbar

Der Gesetzgeber überlässt die Entscheidung, welche Kosten für einen Betrieb angemessen und notwendig sind, grundsätzlich dem Unternehmer. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bestimmte Aufwendungen, die die private Lebensführung berühren können, sind prinzipiell nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehbar, u.a. solche für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Abzugsverbot auch die Aufwendungen eines Maschi­nen­bau­un­ter­nehmens für Oldtimer-Flugzeuge erfasst, die zu Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt wurden. Ebenso wenig hat der BFH die Kosten für eine Segeljacht zum Abzug zugelassen, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des Unternehmers genutzt wurde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/07 des BFH vom 09.05.2007

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4

GewStG § 7

KStG § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2

Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäfts­freunden dienen.

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