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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil28.02.2011

FG Baden-Württemberg: Kosten für Oldtimer im Betrie­bs­vermögen keine Betrie­bs­ausgabenKosten für 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind unangemessene Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen

Die Kosten für einen Jaguar E-Type, Baujahr 1973, sind nicht als Betrie­bs­ausgaben steuerlich abzugsfähig. Die Betrie­bs­ausgaben sind als unangemessene Reprä­sen­ta­ti­o­ns­auf­wen­dungen nicht abzugsfähig. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der mit einem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Oldtimer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt. Dabei wurde er viermal zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Sonstige Fahrten dienten dem Tanken, TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Oldtimer geeignet, Geschäfts­freunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen

Nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg sind die Aufwendungen für den Oldtimer aufgrund von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkom­men­steu­er­gesetz nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach dieser Vorschrift dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke den Gewinn nicht mindern. Das Gericht sah die Nutzung des Oldtimers als „ähnlichen Zweck“ an, da er eine vergleichbare Nähe zur privaten Lebensführung aufweist wie die übrigen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen. Ohne den betrieblichen Bezug ist die Nutzung eines Jaguars E-Type, Baujahr 1973 der Freizeit­ge­staltung zuzurechnen. Ein solches Fahrzeug bietet nicht den Komfort und den Sicher­heits­s­tandard eines Neuwagens, ist aber geeignet, infolge seines äußeren Erschei­nungs­bildes als Prototyp eines Sportwagens, seiner Motorisierung, der Seltenheit im heutigen Straßenbild sowie seines Alters ein Affek­ti­o­ns­in­teresse beim Halter auszulösen. Nach Überzeugung des Gerichts ist es geeignet, Geschäfts­freunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg/ra-online

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