23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.01.2011

BFH: Kein Vorsteuerabzug beim Aufbau einer "Oldti­mer­sammlung"Für möglichen Vorsteuerabzug muss Tätigkeit einer wirtschaft­lichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammler­tä­tigkeit entsprechen

Der Bundesfinanzhof hatte zur Abgrenzung der unter­neh­me­rischen Tätigkeit von einer privaten Sammler­tä­tigkeit zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof beurteilte den Erwerb von Oldtimern und Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch und versagte der Sammlerin (GmbH) damit die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesell­schaftszweck der GmbH war es, die Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer aus den Anschaf­fungs­kosten sowie den Unter­hal­tungs­kosten von insgesamt ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht mit der Begründung statt, es handele sich um eine - wenn auch hochspekulative und nur aufgrund des hohen Kapital­ein­satzes des Mehrheits­ge­sell­schafters mögliche - wirtschaftliche Tätigkeit.

Steuer­pflichtiger muss sich bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhalten

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass Gegenstände oder Dienst­leis­tungen für eine unter­neh­me­rische Tätigkeit bezogen werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaft­lichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der Verkehrs­an­schauung einer wirtschaft­lichen Tätigkeit und nicht einer privaten Sammler­tä­tigkeit oder Vermö­gens­ver­waltung entspricht. Auch einem Brief­ma­r­ken­sammler oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige Wertsteigerung an. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs daher eine unter­neh­me­rische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn sich der Steuer­pflichtige auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der Bundesfinanzhof, die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge "wie ein Händler", sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den Vorsteuerabzug daher ab.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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