21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.04.2010

Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbil­dungs­ver­an­staltung möglichBundesfinanzhof ändert seine bisherige Rechtsprechung

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbil­dungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatz­be­zeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, sind zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Dies entschied der Bundesfinanzhof und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sport­me­di­zi­nischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht­selb­ständiger Arbeit für das Jahr 1999. Die Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatz­be­zeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sport­me­di­zi­nischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen vorbehalten war.

Aufteilung von beruflichen und privaten Veran­las­sungs­bei­trägen anhand der Zeitanteile möglich

Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs in Höhe von 3.212,- DM nicht zum Werbungs­kos­te­nabzug zugelassen hatte, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss vom 21. September 2009 des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs, wonach Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (so genannte gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs steht § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes einer Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen auch für Fortbil­dungs­ver­an­stal­tungen nicht mehr entgegen. Der Bundesfinanzhof folgte daher der Würdigung des Finanzgerichts, das die Aufteilung anhand der Zeitanteile vorgenommen hatte, die auf die beruflich veranlassten Vorträge einerseits und die – nach seiner Auffassung – privat veranlassten sport­prak­tischen Veranstaltungen andererseits entfielen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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