18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.04.2010

BFH zur Geltendmachung von Werbungskosten bei Teilnahme an einer Auslands­grup­penreiseBerufliche und private Veran­las­sungs­beiträge müssen zur Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung objektiv voneinander abgrenzbar sein

Reisekosten sind nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen, wenn die beruflichen und privaten Veran­las­sungs­beiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Auftei­lungs­maßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymna­si­a­l­lehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbil­dungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englisch­leh­rer­ver­ei­nigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortrags­ver­an­stal­tungen und Besich­ti­gungs­termine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Abgrenzbarkeit beruflicher und privater Veran­las­sungs­beiträge muss geprüft werden

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und forderte das Finanzgericht auf, erneut zu prüfen, ob die Kosten der Bildungsreise als beruflich veranlasste Aufwendungen ganz oder zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Zur Klärung der Veran­las­sungs­beiträge bei Teilnahme an einer Auslands­grup­penreise gelten nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs auch nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs die früher von ihm entwickelten Abgren­zungs­merkmale grundsätzlich weiter. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuer­pflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veran­las­sungs­beiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Aufteilung der Reiskosten in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (so genannte gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des Großen Senats des Bundes­fi­nanzhofs (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss v. 21.09.2009 - GrS 1/06 -) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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