21.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Beschluss10.11.2015

Fahrschul­un­terricht vorerst von der Umsatzsteuer befreitFahrausbildung ist nicht nur auf Schulung verkehrs­tech­nischer Fähigkeiten beschränkt

Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschul­un­terricht stehen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Finanzgericht aus, dass die Fahrausbildung nicht darauf beschränkt sei, verkehrs­tech­nische Fähigkeiten zu schulen, sondern den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln solle. So habe der Verord­nungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbil­dungs­ordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichts­vollen und partner­schaft­lichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.

Von Privatlehrern erteilter Schulunterricht ist von der Umsatzsteuer befreit

Damit spreche bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschul­un­terricht nach den europa­recht­lichen Vorgaben der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtline und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatz­steu­erfrei sei. Die Vorschrift, nach der der von Privatlehrern erteilte Schulunterricht von der Umsatzsteuer befreit ist, schließe Tätigkeiten ein, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt würden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeit­ge­staltung hätten. In seiner neueren Rechtsprechung habe auch der Bundesfinanzhof etwa ein Fahrsi­cher­heits­training, den Schülern erteilten Schwim­m­un­terricht oder Kurse an einer Kampf­s­port­schule und in einem Ballettstudio als umsatz­steu­erfreie Leistungen eingeordnet.

Endgültige Entscheidung noch offen

Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, da zunächst die Finanzbehörde in dem noch laufenden Einspruchs­ver­fahren entscheiden muss, ob sie der Auffassung des Gerichts folgt. Sollte sie dies nicht tun, wird die Rechtsfrage in einem nachfolgenden Klageverfahren endgültig zu klären sein.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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